14.01.2021

Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG erzielt gewerbliche Einkünfte

Eine in der Rechtsform der in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG firmierende Steuerberatungsgesellschaft erzielt gewerbliche Einkünfte. Der Umstand, dass der einzige Gesellschafter der GmbH Steuerberater ist, ändert daran nichts.

FG Düsseldorf v. 26.11.2020 - 9 K 2236/18 F
Der Sachverhalt:
Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG begehrte mit ihrer Klage die Einordnung ihrer Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit.

An der Klägerin waren ein Kommanditist (Steuerberater A) und zwei Komplementäre (Steuerberater B und eine Steuerberatungsgesellschaft mbH) beteiligt. Geschäftsführer der Klägerin waren die beiden Komplementäre. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die nicht am Gewinn und Verlust der Klägerin beteiligt war, war der Steuerberater B. Das Finanzamt qualifizierte die Einkünfte der Klägerin als solche aus Gewerbebetrieb.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Revision der Klägerin wird dort unter dem Az. VIII R 31/20 geführt.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Klägerin zu Recht als gewerblich und nicht als freiberuflich tätiges Unternehmen qualifiziert.

Nicht alle Gesellschafter der Klägerin haben freiberufliche Einkünfte erzielt. Die Einkünfte der Steuerberatungsgesellschaft mbH sind kraft Gesetzes gewerbliche Einkünfte. Aufgrund ihrer Haftung als Komplementärin und ihrer Geschäftsführungsbefugnis ist die GmbH eine Mitunternehmerin der klagenden Kommanditgesellschaft.

Eine GmbH erzielt gem. § 8 Abs. 2 KStG in vollem Umfang Einkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl. auch § 2 Abs. 2 GewStG). Sie kann daher keine freiberuflichen Einkünfte beziehen, selbst wenn sie, wie hier, durch ihre Organe der Art nach ausschließlich freiberuflich tätig ist und sowohl diese als auch sämtliche Gesellschafter die persönliche Qualifikation für eine freiberufliche Tätigkeit besitzen.

Einkommensteuer- und gewerbesteuerrechtlich ist eine als Gesellschafter beteiligte GmbH deshalb bei der Qualifikation der Tätigkeit einer Personengesellschaft als "berufsfremde Person" zu werten. Der Umstand, dass der einzige Gesellschafter der GmbH Steuerberater ist, ändert daran nichts.

FG Düsseldorf NL vom 13.1.2021
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