02.09.2021

Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG)

Mit BMF-Schreiben v. 1.9.2021 hat die Finanzverwaltung das BMF-Schreiben v. 9.11.2016 - IV C 8 - S 2296-b/10003:008, BStBl. I 2016, 1213 in Teilbereichen aktualisiert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 1.9.2021 - IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001, DOK 2021/0938068

EStG § 35a

Hintergrund für die Aktualisierung ist die Rechtsprechung des BFH zur Begünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden. So hat z.B. der BFH mit Urteil v. 21. 2. 2018 - VI R 18/16, BStBl II 2018, 641) entschieden, dass auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen kann, insbesondere dadurch, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise ein Zweckverband) mit dem Verlegen der Hausanschlussleitungen gegen Kostenerstattung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig geworden ist.

Auf welcher Rechtsgrundlage die öffentliche Hand die Kosten (Heranziehungsbescheid, öffentlich-rechtlicher Vertrag) für den Hausanschluss erhebt, ist insoweit ebenso unerheblich wie der Umstand, ob diese Leistung "eigenhändig" oder durch einen von ihr beauftragten bauausführenden Dritten erbracht wird. Denn auch insoweit nimmt der Steuerpflichtige eine, wenn auch durch eine juristische Person vermittelte, Handwerkerleistung in Anspruch.

Dies steht im Gegensatz zur bislang von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung. Entsprechend wurde nun das BMF-Schreiben v. 9.11.2016 - IV C 8 - S 2296-b/10003:008, BStBl. I 2016, 1213 in Rdnr. 2, Rdnr. 22 und in der Anlage 1 angepasst.
BMF online
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