04.06.2013

Steuerermäßigung für Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen

Die Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung mittels einer Rohrleitungskamera sind als steuerermäßigende Handwerkerleistung i.S.v. § 35a Abs. 3 S. 1 EStG anzuerkennen. Zu den Handwerkerleistungen gehören nicht nur die Kosten, die unmittelbar der Sanierung dienen, sondern auch solche, die - wie die fachtechnische Einschätzung der Notwendigkeit einer Sanierung - nach der Art des Auftrags zu den Vorarbeiten gehören.

FG Köln 18.10.2012, 14 K 2159/12
Der Sachverhalt:
Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als steuerermäßigende Handwerkerleistung nach § 35a EStG. In der Einkommensteuererklärung 2010 beantragte der Kläger für eine entsprechende Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG. In der entsprechenden Rechnung sind Arbeitskosten von rd. 360 € ausgewiesen.

Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung mit der Begründung ab, dass die Dichtheitsprüfung mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei. Für diese komme nach einem BMF-Schreiben vom 15.2.2010 eine Steuerermäßigung nicht in Betracht.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 1/13 anhängig.

Die Gründe:
Die streitgegenständlichen Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung sind als steuerermäßigende Handwerkerleistung i.S.v. § 35a Abs. 3 S. 1 EStG anzuerkennen.

Die Kamerauntersuchung wurde zum Zwecke des Dichtheitsnachweises angeordnet. Denn es handelte sich um eine Maßnahme, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verpflichtung stand, die Abwasserleitung instand zu halten. Die Aufwendungen sind deshalb als Teil der Aufwendungen für die Instandhaltung und damit als steuerermäßigende Handwerkerleistung zu beurteilen.

Denn zu den Handwerkerleistungen gehören nicht nur die Kosten, die unmittelbar der Sanierung dienen, sondern auch solche, die - wie hier die fachtechnische Einschätzung der Notwendigkeit einer Sanierung - nach der Art des Auftrags zu den Vorarbeiten gehören. Ebenso wie die Sanierung, das Abdichten, der Abwasserleitung muss die Dichtheitsprüfung als Handwerkerleistung anerkannt werden. Ob die Abwasserleitung saniert werden musste, spielt dabei keine Rolle. Der Umstand, dass sich eine Reparatur nicht als notwendig erwiesen hat, vermag den eigentlichen Charakter der Aufwendungen nicht zu berühren.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts stand bei der Dichtheitsprüfung nicht die Gutachtertätigkeit im Vordergrund. Zielrichtung der Maßnahme war ganz konkret die Instandhaltung der Abwasserleitung. Hätte sich herausgestellt, dass die Abwasserleitung undicht ist, wäre der Kläger nach § 61a Abs. 1 S. 1 LWG NRW verpflichtet gewesen, die Abwasserleitung instand setzen zu lassen. Die Aufwendungen gehören daher ihrem Wesen nach zu den Instandhaltungskosten.

Nach § 35a Abs. 3 EStG vermindert sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Lohnaufwendungen, derzeit höchstens 1.200 €, soweit die Kosten nicht anderweitig abziehbar sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Linkhinweis:

FG Köln PM vom 3.6.2013
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