Steuerermäßigung für energetische Sanierung richtet sich nach dem Miteigentumsanteil
FG Münster v. 23.6.2026 - 6 K 1431/23 E
Der Sachverhalt:
Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beträgt insgesamt 20 % der Aufwendungen für eine energetische Maßnahme am selbst bewohnten Gebäude, höchstens 40.000 € je Objekt, verteilt auf drei Jahre. Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist zu einem Viertel Miteigentümer eines Zweifamilienhauses mit einer Wohnfläche von 247 qm. Er bewohnt mit seiner Familie das Erdgeschoss mit 157 qm, also rd. 64 % der Wohnfläche. Im Obergeschoss mit 90 qm wohnt seine Mutter, die im Streitjahr häuslich gepflegt wurde. Einen schriftlichen Mietvertrag gab es zwischen beiden nicht. Reparaturen und Arbeiten am Grundstück übernahm der Kläger auf eigene Rechnung.
Im Streitjahr 2020 ließ er eine Mini-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) in das Haus einbauen und trug die Kosten allein. Für die Maßnahme lag eine Bescheinigung nach § 35c EStG vor. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung zunächst in voller Höhe. Die Fragen zum Miteigentum in der Anlage Energetische Maßnahmen waren nicht ausgefüllt. Erst im Einspruchsverfahren holte es einen Grundbuchauszug ein und erfuhr so von den Eigentumsverhältnissen.
Daraufhin änderte das Finanzamt den Bescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Es berücksichtigte die Aufwendungen nun nur noch zu einem Viertel, also in Höhe des Miteigentumsanteils. Die Kläger halten die Änderung für unzulässig und die Steuerermäßigung in voller Höhe für gerechtfertigt. Eine Kürzung könne allenfalls nach dem Anteil an der genutzten Gesamtwohnfläche erfolgen. Eine gesetzliche Grundlage für eine Aufteilung nach Miteigentumsanteilen gebe es nicht.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen, weil zum Aufteilungsmaßstab bislang keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Das Finanzamt durfte den Bescheid ändern. Der Miteigentumsanteil des Klägers ist ihm erst nach Erlass des ursprünglichen Bescheids bekannt geworden. Eine Verletzung seiner Ermittlungspflicht ist dem Finanzamt nicht vorzuwerfen, weil die Fragen zum Miteigentum in der Anlage Energetische Maßnahmen nicht ausgefüllt wurden.
Für die anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen nach dem Maßstab der Eigentumsanteile sprechen die Entstehungsgeschichte und die Systematik der Norm. Der Gesetzgeber hat in § 35c Abs. 6 EStG eigene Regelungen für Miteigentümer getroffen. Darin ist der Willen des Gesetzgebers zu erkennen, die getragenen Aufwendungen nach der Quote der Miteigentumsanteile zu verteilen. Die Vorschrift ist ähnlich aufgebaut wie die §§ 10e und 10f EStG. Für diese hat der BFH ebenfalls den Aufteilungsmaßstab nach Miteigentumsanteilen zugrunde gelegt.
Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte stehen dem nicht entgegen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt in diesem Aufteilungsmaßstab nicht. Der Gesetzgeber musste die Zurechnung nicht an die tatsächliche Kostentragung knüpfen. Wer über seinen eigenen Miteigentumsanteil hinaus Kosten trägt, hat einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Miteigentümer. Die energetische Sanierung fremder oder nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzter Immobilien wollte der Gesetzgeber über § 35c EStG nicht fördern. Für diese Immobilien bestehen ohnehin andere steuerliche Abzugsmöglichkeiten. Für die Aufteilung nach Miteigentumsanteilen spricht schließlich die Rechtssicherheit. Diese Quote ist durch die Finanzverwaltung einfach zu ermitteln und zu überprüfen.
Hintergrund:
Betroffen sind alle Fälle, in denen ein Miteigentümer eine energetische Maßnahme allein bezahlt, etwa in Erbengemeinschaften oder nach Übertragungen innerhalb der Familie.
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FG Münster NL vom 15.9.2026
Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beträgt insgesamt 20 % der Aufwendungen für eine energetische Maßnahme am selbst bewohnten Gebäude, höchstens 40.000 € je Objekt, verteilt auf drei Jahre. Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist zu einem Viertel Miteigentümer eines Zweifamilienhauses mit einer Wohnfläche von 247 qm. Er bewohnt mit seiner Familie das Erdgeschoss mit 157 qm, also rd. 64 % der Wohnfläche. Im Obergeschoss mit 90 qm wohnt seine Mutter, die im Streitjahr häuslich gepflegt wurde. Einen schriftlichen Mietvertrag gab es zwischen beiden nicht. Reparaturen und Arbeiten am Grundstück übernahm der Kläger auf eigene Rechnung.
Im Streitjahr 2020 ließ er eine Mini-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) in das Haus einbauen und trug die Kosten allein. Für die Maßnahme lag eine Bescheinigung nach § 35c EStG vor. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung zunächst in voller Höhe. Die Fragen zum Miteigentum in der Anlage Energetische Maßnahmen waren nicht ausgefüllt. Erst im Einspruchsverfahren holte es einen Grundbuchauszug ein und erfuhr so von den Eigentumsverhältnissen.
Daraufhin änderte das Finanzamt den Bescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Es berücksichtigte die Aufwendungen nun nur noch zu einem Viertel, also in Höhe des Miteigentumsanteils. Die Kläger halten die Änderung für unzulässig und die Steuerermäßigung in voller Höhe für gerechtfertigt. Eine Kürzung könne allenfalls nach dem Anteil an der genutzten Gesamtwohnfläche erfolgen. Eine gesetzliche Grundlage für eine Aufteilung nach Miteigentumsanteilen gebe es nicht.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen, weil zum Aufteilungsmaßstab bislang keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Das Finanzamt durfte den Bescheid ändern. Der Miteigentumsanteil des Klägers ist ihm erst nach Erlass des ursprünglichen Bescheids bekannt geworden. Eine Verletzung seiner Ermittlungspflicht ist dem Finanzamt nicht vorzuwerfen, weil die Fragen zum Miteigentum in der Anlage Energetische Maßnahmen nicht ausgefüllt wurden.
Für die anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen nach dem Maßstab der Eigentumsanteile sprechen die Entstehungsgeschichte und die Systematik der Norm. Der Gesetzgeber hat in § 35c Abs. 6 EStG eigene Regelungen für Miteigentümer getroffen. Darin ist der Willen des Gesetzgebers zu erkennen, die getragenen Aufwendungen nach der Quote der Miteigentumsanteile zu verteilen. Die Vorschrift ist ähnlich aufgebaut wie die §§ 10e und 10f EStG. Für diese hat der BFH ebenfalls den Aufteilungsmaßstab nach Miteigentumsanteilen zugrunde gelegt.
Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte stehen dem nicht entgegen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt in diesem Aufteilungsmaßstab nicht. Der Gesetzgeber musste die Zurechnung nicht an die tatsächliche Kostentragung knüpfen. Wer über seinen eigenen Miteigentumsanteil hinaus Kosten trägt, hat einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Miteigentümer. Die energetische Sanierung fremder oder nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzter Immobilien wollte der Gesetzgeber über § 35c EStG nicht fördern. Für diese Immobilien bestehen ohnehin andere steuerliche Abzugsmöglichkeiten. Für die Aufteilung nach Miteigentumsanteilen spricht schließlich die Rechtssicherheit. Diese Quote ist durch die Finanzverwaltung einfach zu ermitteln und zu überprüfen.
Hintergrund:
Betroffen sind alle Fälle, in denen ein Miteigentümer eine energetische Maßnahme allein bezahlt, etwa in Erbengemeinschaften oder nach Übertragungen innerhalb der Familie.
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