Steuerfreie Tarifoptimierung von Versicherungsverträgen
Kurzbesprechung
BFH v. 8.7.2025-XI R 7/23
UStG § 4 Nr. 11
EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst a
UStAE Abschn. 4.11.1 Abs 3
Streitig war, ob die Optimierung bestehender Krankenversicherungsverträge als Tätigkeit eines Versicherungsmaklers nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei ist. FG und nachfolgend auch der BFH haben dies ausdrücklich bejaht.
Gemäß § 4 Nr. 11 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dienstleistungserbringer sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten in Verbindung steht. Diese Verbindung kann auch nur mittelbarer Natur sein, wenn der Dienstleistungserbringer ein Unterauftragnehmer des Versicherungsmaklers oder-vertreters ist.
Außerdem muss seine Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit, wie Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen, umfassen. Die Tätigkeit kann in einer Nachweistätigkeit, einer Kontaktaufnahme oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss.
Nicht steuerfrei sind hingegen Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, als Subunternehmer den Versicherer bei den ihm selbst obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ohne Vertragsbeziehungen zu den Versicherten zu unterhalten.
Im Streitfall hatte das FG zu Recht angenommen, dass die Steuerpflichtige sowohl mit ihren Kunden als auch mit den Versicherern in Verbindung stand. Die Steuerpflichtige hatte die Kunden gesucht, ihnen Optimierungen vorgeschlagen, sodann Kontakt zum Versicherer aufgenommen und den Tarifwechsel umgesetzt.
Zudem hatte das FG zutreffend entschieden, dass die Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit, wie Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen, umfasst. Im Streitfall lag ein Zusammenbringen durch die Steuerpflichtige vor, obwohl beide Seiten bereits durch Versicherungsverträge verbunden waren; denn das Wirken der Steuerpflichtigen zielte darauf ab, die bestehenden Verträge durch Änderungsvereinbarungen zu verbessern. Zu diesem Zweck wurden Versicherte und Versicherer (abermals) zusammengebracht.
Auch die erfolgsbezogene Vergütung war ein Beweisanzeichen dafür, dass die Steuerpflichtige berufstypische Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers ausgeführt hatte.
Die Steuerpflichtige, die Versicherungsmaklerin nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und der Gewerbeordnung ist, hatte auch mit den im Streit stehenden Umsätzen die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlungsleistung erfüllt. Denn sie hatte durch Recherche und Vergleich der verfügbaren Tarifoptionen, die Aufarbeitung der Ergebnisse und die Beratung der Kunden in Bezug auf mögliche Tarif- und Wechseloptionen die wesentliche Ursache für das Zustandekommen entsprechender Änderungen an den Versicherungsverträgen zwischen den Versicherern und den Versicherungsnehmern gesetzt. Sie hatte damit Versicherer und Versicherungsnehmer zwar nicht erstmals, doch aber erneut‑‑zum Abschluss eines Änderungsvertrags‑‑zusammengebracht. Neben der Nachweiserbringung hinsichtlich der günstigeren Bedingungen, die der jeweilige Versicherer anbietet, hatte sie außerdem den Versicherungstarif im Namen der Kunden gegenüber den Versicherern umgestellt.
Verlag Dr. Otto Schmidt
UStG § 4 Nr. 11
EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst a
UStAE Abschn. 4.11.1 Abs 3
Streitig war, ob die Optimierung bestehender Krankenversicherungsverträge als Tätigkeit eines Versicherungsmaklers nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei ist. FG und nachfolgend auch der BFH haben dies ausdrücklich bejaht.
Gemäß § 4 Nr. 11 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dienstleistungserbringer sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten in Verbindung steht. Diese Verbindung kann auch nur mittelbarer Natur sein, wenn der Dienstleistungserbringer ein Unterauftragnehmer des Versicherungsmaklers oder-vertreters ist.
Außerdem muss seine Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit, wie Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen, umfassen. Die Tätigkeit kann in einer Nachweistätigkeit, einer Kontaktaufnahme oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss.
Nicht steuerfrei sind hingegen Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, als Subunternehmer den Versicherer bei den ihm selbst obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ohne Vertragsbeziehungen zu den Versicherten zu unterhalten.
Im Streitfall hatte das FG zu Recht angenommen, dass die Steuerpflichtige sowohl mit ihren Kunden als auch mit den Versicherern in Verbindung stand. Die Steuerpflichtige hatte die Kunden gesucht, ihnen Optimierungen vorgeschlagen, sodann Kontakt zum Versicherer aufgenommen und den Tarifwechsel umgesetzt.
Zudem hatte das FG zutreffend entschieden, dass die Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit, wie Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen, umfasst. Im Streitfall lag ein Zusammenbringen durch die Steuerpflichtige vor, obwohl beide Seiten bereits durch Versicherungsverträge verbunden waren; denn das Wirken der Steuerpflichtigen zielte darauf ab, die bestehenden Verträge durch Änderungsvereinbarungen zu verbessern. Zu diesem Zweck wurden Versicherte und Versicherer (abermals) zusammengebracht.
Auch die erfolgsbezogene Vergütung war ein Beweisanzeichen dafür, dass die Steuerpflichtige berufstypische Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers ausgeführt hatte.
Die Steuerpflichtige, die Versicherungsmaklerin nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und der Gewerbeordnung ist, hatte auch mit den im Streit stehenden Umsätzen die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlungsleistung erfüllt. Denn sie hatte durch Recherche und Vergleich der verfügbaren Tarifoptionen, die Aufarbeitung der Ergebnisse und die Beratung der Kunden in Bezug auf mögliche Tarif- und Wechseloptionen die wesentliche Ursache für das Zustandekommen entsprechender Änderungen an den Versicherungsverträgen zwischen den Versicherern und den Versicherungsnehmern gesetzt. Sie hatte damit Versicherer und Versicherungsnehmer zwar nicht erstmals, doch aber erneut‑‑zum Abschluss eines Änderungsvertrags‑‑zusammengebracht. Neben der Nachweiserbringung hinsichtlich der günstigeren Bedingungen, die der jeweilige Versicherer anbietet, hatte sie außerdem den Versicherungstarif im Namen der Kunden gegenüber den Versicherern umgestellt.