07.05.2026

Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen

1. "Aufgrund der Corona-Krise" geleistet sind Beihilfen und Unterstützungen, wenn sie vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Eine konkrete individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise ist nicht erforderlich.
2. Die Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen (...)

BFH v. 21.1.2026 - VI R 25/24
steht der Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen nicht entgegen.


Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt mehrere Lebensmittelläden. Sie zahlte ihren Arbeitnehmern im Streitjahr 2020 wie auch in den Vorjahren --auf freiwilliger Basis-- Urlaubsgeld und zum Jahresende einen Bonus. Im Streitjahr kürzte sie Urlaubsgeld und Bonuszahlung um die Hälfte. Allerdings glich sie die Kürzungen insoweit aus, als sie ihren Arbeitnehmern wegen der "ungewöhnlichen Corona-Zeit" zusätzlich zwei gesondert ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen in entsprechender Höhe nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei gewährte. Im Ergebnis erhielten die Arbeitnehmer höhere Nettobeträge als in den Vorjahren ausgezahlt.

Das Finanzamt war der Ansicht, die Klägerin habe die Corona-Sonderzahlungen zu Unrecht steuerfrei ausgezahlt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Sonderzahlung für die besondere Arbeitssituation in der Coronazeit erfolgt sei. Die Klägerin habe einen Teil des versprochenen steuerpflichtigen Urlaubsgeldes sowie der steuerpflichtigen Bonuszahlung nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen. Die als Corona-Sonderzahlung ausgewiesenen Zahlungen seien daher von der Klägerin nachzuversteuern.

Das FG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Urteil sowie den Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge aufgehoben.

Gründe:
Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die von der Klägerin in den Monaten Mai und November 2020 an ihre Arbeitnehmer ausgezahlten und in den Verdienstabrechnungen jeweils als "Sonderzahlung Corona" bezeichneten Leistungen nicht nach § 3 Nr. 11a EStG steuerbefreit sind.

Nach § 3 Nr. 11a EStG sind die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei. Für die Steuerfreiheit genügt es, wenn die Corona-Sonderzahlung vom Arbeitgeber --wie im Streitfall-- zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt wird.

Eine konkrete (individuelle) Belastung des begünstigten Arbeitnehmers verlangt das Gesetz --entgegen der Auffassung des FA-- nicht. Die Corona-Sonderzahlung war hier auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden. Freiwillige Arbeitgeberleistungen --wie im Streitfall Urlaubsgeld und Bonuszahlung-- gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Deshalb ist es unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung -hier Corona-Sonderzahlung- auf eine andere freiwillige Zusatzleistung -hier Urlaubsgeld/Bonuszahlung- anrechnet bzw. letztere durch Umwandlung einer anderen Zweckbestimmung zuführt.

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Aufsatz
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FR 2026, 400

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