23.06.2022

Steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten

Mit BMF-Schreiben v. 10.2.2022 hat die Finanzverwaltung den Auslandstätigkeitserlass neu gefasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 10.6.2022 - IV C 5 - S 2293/19/10012 :001, DOK 2022/0079983

ATE

Für die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten sind die auf der Basis von § 34c Absatz 5 EStG maßgebenden Grundsätze im neu gefassten Auslandstätigkeitserlass neu gefasst worden. Der Erlass betrifft im Einzelnen
  • Begünstigte/Nicht begünstigte Tätigkeiten
  • Dauer der begünstigten Tätigkeit
  • Begünstigter Arbeitslohn
  • Progressionsvorbehalt
  • Nichtanwendung der Erlassregelungen
  • Verfahrensvorschriften


Hinweis: Bei einem Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet (EU-/EWR-Arbeitgeber), wird von der Besteuerung des Arbeitslohns, den der Arbeitnehmer aufgrund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine begünstigte Tätigkeit im Ausland erhält, abgesehen.

Die Erlassregelungen gelten mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2023. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist das BMF - Schreiben erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.

BMF online
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