29.05.2020

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Mit BMF-Schreiben v. 26.5.2020 hat die Finanzverwaltung ihre steuerlichen Fördermaßnahmen zur Überwindung der Corona - Krise (BMF-Schreiben v. 9. 4. 2020 - IV C 4 -S 2223/19/10003 :003) punktuell ergänzt.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 26.5.2020 - IV C 4 -S 0174/19/10002 :008, DOK2020/0464239

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

Zur Aufstockung von Kurzarbeitergeld und Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale enthält das BMF-Schreiben v. 9.4.2020 folgende Regelung:

"Stocken Organisationen, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbegünstigt sind, ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % des bisherigen Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marktüblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. Die Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 Nummern 1 und 3 AO gelten als erfüllt."

Diese Regelung wurde nun mit BMF-Schreiben v. 26.5.2020 dahingehend ergänzt, dass das "bisherige Entgelt" das in den drei Monaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich ausgezahlte Nettomonatsgehalt ist. Bei einer Aufstockung auf über 80 % des bisherigen Entgelts bedarf es einer entsprechenden Begründung, insbesondere zur Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung. Sehen kollektivrechtliche Vereinbarungen des Arbeitsrechts, wie zum Beispiel Tarifverträge, eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vor, reicht für den Nachweis der "Marktüblichkeit und Angemessenheit" die Vorlage dieser Vereinbarung. Übernehmen kollektivrechtlich nicht gebundene Unternehmen in individuellen Verträgen mit allen Mitarbeitern einheitlich die kollektivrechtlichen Vereinbarungen der Branche zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, dient ein Mustervertrag dem Nachweis der Marktüblichkeit und Angemessenheit.
BMF online
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