19.06.2020

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Albanien vom 26. November 2019

Mit BMF-Schreiben v. 15.6.2020 hat die Finanzverwaltung zeitlich befristete Billigkeitsregelungen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Albanien v. 26.11.2019 getroffen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 15.6.2020 - IV C 4 - S 2223/19/10003 :002, DOK 2020/0105723

AO § 163

Das Erdbeben in Albanien im November 2019 hat sehr große Schäden an der Infrastruktur verursacht, die nach der Naturkatastrophe eine humanitäre Katastrophe befürchten lassen. Das BMF hat daher die zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Albanien getroffenen Verwaltungsregelungen im BMF - Schreiben v. 15.6.2020 zusammengefasst. Sie gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 26. November 2019 bis zum 31. Dezember 2020 durchgeführt werden. Diese betreffen die
 
  • steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen,
  • die Lohnsteuer,
  • den vereinfachten Spenden sowie
  • Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch das Erdbeben in Albanien geschädigte Personen.


Zur Umsatzsteuer weist das BMF darauf hin, dass die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie keine Möglichkeit kennt, die es einem Mitgliedstaat zur Bewältigung von Naturkatastrophen, wenn auch nur zeitlich und sachlich begrenzt, gestatten würde, von den verbindlichen Richtlinien-vorschriften abzuweichen. Sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach § 3 Absatz 1b und Absatz 9a UStG sind daher ebenso wenig möglich wie eine Ausweitung der Steuervergütung nach § 4a UStG.

BMF online
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