Steuersatzermäßigung im Hotel
BFH v. 21.5.2026 - V R 8/26 u.a.
hierin ein Verstoß gegen das Unionsrecht zu sehen ist.
Es handelt sich dabei um Nachfolgeentscheidungen zu dem Urteil des EuGH J GmbH u.a. vom 5.3.2026 - C 409/24 bis C 411/24 in den verbundenen Rechtssachen, in denen der BFH mit Beschlüssen vom 10.1.2024 - XI R 11/23 (XI R 34/20), XI R 13/23 (XI R 7/21) und XI R 14/23 (XI R 22/21) den EuGH im Wege von Vorabentscheidungsersuchen angerufen hatte.
Die Urteile betreffen Streitzeiträume, in denen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, bei eigenständiger Betrachtung mangels Anwendbarkeit von § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG noch dem Regelsteuersatz unterlagen.
Sachverhalt:
In allen drei Verfahren stellte sich die Frage, welche der neben der Zimmervermietung angebotenen Leistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen und welche gesondert umsatzsteuerlich zu beurteilen waren. Bei der Parkplatz- und WLAN-Nutzung war zudem zu klären, ob überhaupt eine gegen Entgelt erbrachte Leistung vorlag.
Gründe:
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Dies gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.
Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie -MwStSystRL-). Danach können die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, wobei diese nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienst-leistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwendbar sind. Nach Anhang III Nr. 12 MwStSystRL gehören hierzu die Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften, und Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen.
V R 8/26 (XI R 11/23; XI R 34/20)
Mit dem im Verfahren V R 8/26 (XI R 11/23; XI R 34/20) ergangenen Urteil hat der BFH entschieden, dass die Klägerin mit den von ihr erbrachten Frühstücksleistungen an Hotelgäste eine dem Regelsteuersatz unter-liegende Leistung erbracht habe. Die Sache erwies sich im Hinblick auf eine Parkraumüberlassung als nicht spruchreif. In einem zweiten Rechtsgang muss das FG nunmehr die vorgreifliche Frage klären, ob in Bezug auf die Parkplatzüberlassung überhaupt eine steuerbar gegen Entgelt erbrachte Leistung vorliegt, wenn die Parkplätze nicht nur den Übernachtungs- und Restaurantgästen zur Verfügung standen, sondern darüber hinaus auch für die Allgemeinheit frei und unentgeltlich zugänglich waren.
V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21)
In dem Verfahren V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21) hat der BFH entschieden, dass die Klägerin mit der Überlassung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen an Hotelgäste dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen erbracht habe. Die Bereitstellung von Parkplätzen, die nicht nur den Übernachtungsgästen eines Hotels, sondern darüber hinaus allen anderen Besuchern des Hotels wie auch der Allgemeinheit frei und unentgeltlich zur Verfügung stünden, begründe demgegenüber keine gegen Entgelt erbrachte sonstige Leistung.
Aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen, konnte der BFH nicht beurteilen, ob hinsichtlich des Zugangs zum WLAN -wie bei der Parkplatzüberlassung- von einer nichtsteuerbaren Leistung auszugehen ist oder dieses nur von Hotelgästen genutzt werden konnte. Der BFH hat in beiden Verfahren die erstinstanzlichen klageabweisenden Urteile aufgehoben und die Sache jeweils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das jeweilige FG zurückverwiesen.
V R 10/26 (XI R 13/23; XI R 7/21)
Auch in dem Parallelverfahren V R 10/26 (XI R 13/23; XI R 7/21) hat der BFH entschied, dass an Hotelgäste erbrachte Frühstücksleistungen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterliegen, ohne dass hierin ein Verstoß gegen das Unionsrecht zu sehen ist. Das FG sei zu Recht davon aus-gegangen, dass die Klägerin mit den von ihr erbrachten Frühstücksleistungen an Hotelgäste eine dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung erbracht habe. Die unbegründete Revision der Klägerin hat der BFH zurückgewiesen.
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Es handelt sich dabei um Nachfolgeentscheidungen zu dem Urteil des EuGH J GmbH u.a. vom 5.3.2026 - C 409/24 bis C 411/24 in den verbundenen Rechtssachen, in denen der BFH mit Beschlüssen vom 10.1.2024 - XI R 11/23 (XI R 34/20), XI R 13/23 (XI R 7/21) und XI R 14/23 (XI R 22/21) den EuGH im Wege von Vorabentscheidungsersuchen angerufen hatte.
Die Urteile betreffen Streitzeiträume, in denen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, bei eigenständiger Betrachtung mangels Anwendbarkeit von § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG noch dem Regelsteuersatz unterlagen.
Sachverhalt:
In allen drei Verfahren stellte sich die Frage, welche der neben der Zimmervermietung angebotenen Leistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen und welche gesondert umsatzsteuerlich zu beurteilen waren. Bei der Parkplatz- und WLAN-Nutzung war zudem zu klären, ob überhaupt eine gegen Entgelt erbrachte Leistung vorlag.
Gründe:
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Dies gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.
Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie -MwStSystRL-). Danach können die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, wobei diese nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienst-leistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwendbar sind. Nach Anhang III Nr. 12 MwStSystRL gehören hierzu die Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften, und Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen.
V R 8/26 (XI R 11/23; XI R 34/20)
Mit dem im Verfahren V R 8/26 (XI R 11/23; XI R 34/20) ergangenen Urteil hat der BFH entschieden, dass die Klägerin mit den von ihr erbrachten Frühstücksleistungen an Hotelgäste eine dem Regelsteuersatz unter-liegende Leistung erbracht habe. Die Sache erwies sich im Hinblick auf eine Parkraumüberlassung als nicht spruchreif. In einem zweiten Rechtsgang muss das FG nunmehr die vorgreifliche Frage klären, ob in Bezug auf die Parkplatzüberlassung überhaupt eine steuerbar gegen Entgelt erbrachte Leistung vorliegt, wenn die Parkplätze nicht nur den Übernachtungs- und Restaurantgästen zur Verfügung standen, sondern darüber hinaus auch für die Allgemeinheit frei und unentgeltlich zugänglich waren.
V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21)
In dem Verfahren V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21) hat der BFH entschieden, dass die Klägerin mit der Überlassung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen an Hotelgäste dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen erbracht habe. Die Bereitstellung von Parkplätzen, die nicht nur den Übernachtungsgästen eines Hotels, sondern darüber hinaus allen anderen Besuchern des Hotels wie auch der Allgemeinheit frei und unentgeltlich zur Verfügung stünden, begründe demgegenüber keine gegen Entgelt erbrachte sonstige Leistung.
Aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen, konnte der BFH nicht beurteilen, ob hinsichtlich des Zugangs zum WLAN -wie bei der Parkplatzüberlassung- von einer nichtsteuerbaren Leistung auszugehen ist oder dieses nur von Hotelgästen genutzt werden konnte. Der BFH hat in beiden Verfahren die erstinstanzlichen klageabweisenden Urteile aufgehoben und die Sache jeweils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das jeweilige FG zurückverwiesen.
V R 10/26 (XI R 13/23; XI R 7/21)
Auch in dem Parallelverfahren V R 10/26 (XI R 13/23; XI R 7/21) hat der BFH entschied, dass an Hotelgäste erbrachte Frühstücksleistungen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterliegen, ohne dass hierin ein Verstoß gegen das Unionsrecht zu sehen ist. Das FG sei zu Recht davon aus-gegangen, dass die Klägerin mit den von ihr erbrachten Frühstücksleistungen an Hotelgäste eine dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung erbracht habe. Die unbegründete Revision der Klägerin hat der BFH zurückgewiesen.
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