08.09.2015

Steuerstraftaten im Bereich der Mehrwertsteuer - Schutz der finanziellen Interessen der Union

Dadurch, dass das italienische Recht bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug aufgrund einer zu kurzen Gesamtverjährungsfrist die Verhängung wirksamer und abschreckender Sanktionen verhindert, können die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt werden. In einem solchen Fall muss das italienische Gericht gegebenenfalls die fragliche Gesamtverjährungsregelung unangewendet lassen.

EuGH 8.9.2015, C-105/14
Der Sachverhalt:
Den Angeschuldigten war in Italien zur Last gelegt, zwischen 2005 und 2009 eine kriminelle Vereinigung gegründet und organisiert zu haben, in deren Rahmen sie betrügerische rechtliche Konstruktionen in Form eines sog. "Mehrwertsteuerkarussells" geschaffen haben sollen. Demnach hätten sie mit Hilfe von Scheingesellschaften und falschen Unterlagen Champagner mehrwertsteuerfrei erworben. Dadurch habe eine Gesellschaft namens Planet über diese Flaschen zu einem geringeren als dem Marktpreis verfügen und so den Markt verfälschen können.

Planet habe Rechnungen erhalten, die von den Scheingesellschaften für inexistente Umsätze ausgestellt worden seien. Diese Gesellschaften hätten jedoch keine Jahres-Mehrwertsteuererklärungen abgegeben oder, falls doch, jedenfalls nicht die entsprechenden Zahlungen geleistet. Planet hingegen habe die von den Scheingesellschaften ausgestellten Rechnungen verbucht, indem sie zu Unrecht die darin enthaltene Mehrwertsteuer abgezogen und folglich betrügerische Jahres-Mehrwertsteuererklärungen abgegeben habe.

Hinsichtlich eines Teils der gegen die Angeschuldigten eingeleiteten Strafverfahren ist bereits Verjährung eingetreten. Für den Rest wird dies spätestens im Februar 2018 der Fall sein. Bis dahin kann wegen der Komplexität der Ermittlungen und der Länge des Verfahrens kein endgültiges Urteil ergehen. In Italien ist eine solche Situation wegen der Ausgestaltung des innerstaatlichen Rechts nicht ungewöhnlich. Dieses erlaubte, als sich der in Rede stehende Sachverhalt ereignete, eine Verlängerung der Verjährungsfrist um lediglich ein Viertel ihrer Dauer (im vorliegenden Fall insgesamt zwischen sieben und acht Jahre, was keine Frist ist, die für das Ergehen eines endgültigen Kassationsurteils ausreicht). Dies hat zur Folge, dass die Angeschuldigten wegen des Ablaufs der Verjährungsfrist de facto straflos bleiben könnten.

Das zuständige Gericht (Tribunale di Cuneo) bat den EuGH um Aufklärung zu der Frage, ob das italienische Recht dadurch, dass es den Personen und Unternehmen, die gegen die Strafvorschriften verstoßen, letztlich Straffreiheit garantiert, nicht etwa eine neue Möglichkeit der Befreiung von der Mehrwertsteuer eingeführt hat, die vom Unionsrecht nicht vorgesehen ist. Der EuGH hat festgestellt, dass die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt sein können.

Die Gründe:
Die Mitgliedstaaten müssen gem. Art. 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) rechtswidrige Handlungen, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, mit abschreckenden und effektiven Maßnahmen bekämpfen und insbesondere die gleichen Maßnahmen ergreifen wie zur Bekämpfung von Betrug, der sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richtet. Schließlich wird der Haushalt der Union u.a. durch die Einnahmen finanziert, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die einheitliche Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erhebung dieser Einnahmen und den finanziellen Interessen der Union besteht.

Infolgedessen muss das italienische Gericht prüfen, ob das fragliche italienische Recht erlaubt, die schweren Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union wirksam und abschreckend zu ahnden. Das wäre nicht der Fall, wenn das italienische Gericht zu dem Ergebnis käme, dass eine beträchtliche Anzahl von schweren Betrugsfällen nicht strafrechtlich geahndet werden könnte, weil die Verjährungsregeln im Allgemeinen das Ergehen endgültiger gerichtlicher Entscheidungen verhindern. Das Gleiche gilt, wenn es für Betrugsfälle, die sich gegen die finanziellen Interessen Italiens richten, längere Verjährungsfristen vorsähe als für Betrugsfälle, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten. Dies scheint der Fall zu sein, da im italienischen Recht für Zusammenschlüsse zur Begehung von Delikten auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern auf Tabakerzeugnisse keine absolute Verjährungsfrist vorgesehen ist.

Für den Fall, dass das italienische Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass ein Verstoß gegen Art. 325 AEUV vorliegt, muss es die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleisten, indem es erforderlichenfalls die fraglichen Verjährungsregeln unangewendet lässt. Art. 325 AEUV hat nämlich treu dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zur Folge, dass allein durch sein Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des geltenden nationalen Rechts ohne Weiteres unanwendbar wird.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM v. 8.9.2015
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