03.06.2013

Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften sind körperschaftsteuerpflichtig

Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung u.a. eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 u. 10a EStG 2002 führen, gem. § 8b Abs. 2 KStG 2002 außer Ansatz. Prämien, die der Veräußerer als sog. Stillhalter für Optionsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung solcher Anteile vereinnahmt, gehören nicht dazu.

BFH 6.3.2013, I R 18/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie war in den Streitjahren 2003 bis 2005 an anderen Unternehmen beteiligt, führte die Geschäfte anderer Unternehmen und war als Vermögensverwalterin tätig. Sie erzielte in den Streitjahren verschiedene Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften. Im Zuge des Erwerbs und der Veräußerung dieser Anteile schloss die Klägerin als sog. Stillhalterin Optionsgeschäfte in Form von Kauf- und Verkaufsoptionen ab. Für die Einräumung sog. Call- und Put-Optionen vereinnahmte sie in den Streitjahren Stillhalterprämien. Im Fall der Ausübung des Optionsberechtigten veräußerte die Klägerin anschließend Anteile aus ihrem Bestand oder erwarb neue Anteile.

Handelsrechtlich fasste die Klägerin die Geschäfte über den Erwerb und die Veräußerung von Anteilen als Grundgeschäft und die absichernden Optionsgeschäfte als Sicherungsgeschäft jeweils zu einer Bewertungseinheit zusammen. Das jeweilige Gesamtergebnis der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung gebildeten Bewertungseinheiten übernahm sie auch für die steuerliche Gewinnermittlung. Die Klägerin begehrte hierfür die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG 2002.

Das Finanzamt vertrat hingegen zur bilanziellen Behandlung von Optionsgeschäften die Ansicht, dass bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Einkommens ungeachtet handels- und bilanzsteuerrechtlicher Bewertungseinheiten zwischen dem § 8b Abs. 2 KStG 2002 unterfallenden Veräußerungsgeschäft an den Anteilen an Körperschaften einerseits und dem Optionsgeschäft andererseits zu trennen sei. Infolgedessen blieben die von der Klägerin vereinnahmten Optionsprämien bei der Einkommensermittlung nicht nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 außer Ansatz.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Gründe:
Nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung u.a. eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 u. 10a EStG 2002 führen, außer Ansatz. Erfasst werden hiernach nur Anteile an einer Körperschaft, Rechte zum Bezug entsprechender Anteile hingegen nicht.

Das hat der Senat durch sein Urteil vom 23.1.2008 (Az.: I R 101/06) in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (BMF-Schreiben v. 28.4.2003) entschieden und hält daran uneingeschränkt fest. Das Urteil ist auch für die hier maßgebliche Frage einschlägig, ob die als Entgelt für die Optionsbegebung vereinnahmten Stillhalterprämien in die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 einzubeziehen sind. So war vor allem ausschlaggebend, dass Bezugsrechte bereits dem Regelungswortlaut nach nicht Gegenstand der Freistellung i.S.v. § 8b Abs. 2 KStG 2002 sind. Für die im Streitfall in Rede stehenden Optionsrechte galt dasselbe.

Die Rechtfertigung für die (uneingeschränkte und typisierende) Freistellung des Veräußerungsgewinns im sog. Halbeinkünftesystem liegt darin, dass der Gewinn im wirtschaftlichen Ergebnis gewissermaßen aufgesummt an die Stelle der anderweitig verdienten oder zukünftig "verdienbaren" Dividenden tritt. Bei davon zu unterscheidenden Bezugs- ebenso wie bei Optionsrechten fehlt es daran aber, weil diese jedenfalls unmittelbar keine entsprechenden Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 u. 10a EStG 2002 beim Anteilseigner auszulösen vermögen. Nur für entsprechend qualifizierte Anteilsrechte und deren Veräußerung hat der Gesetzgeber vermittels des § 8b KStG 2002 die andernfalls drohende wirtschaftliche Doppelerfassung beseitigt, für weitere Rechtspositionen, bei denen "abstrakt" und allenfalls mittelbar eine derartige Belastung droht, hingegen nicht. Die gesetzgeberische Entscheidung ist auch dann hinzunehmen, wenn aus rechtspolitischer Sicht eine weiter gehende Befreiung vorstellbar wäre.

Infolgedessen kam es für die Frage der Steuerfreistellung auf die handels- wie steuerbilanzielle Behandlung von Optionsrechten, insbesondere ihre Qualifizierung als Anschaffungskosten, nicht an, ebenso wenig wie auf die Besteuerung sog. Stillhaltergeschäfte nach Maßgabe von § 22 Nr. 3 u. § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG 2002. Es ist gleichermaßen unbeachtlich, dass Veräußerungsgewinne i.S.v. § 8b Abs. 2 KStG 2002 nicht anders als etwa bei § 17 EStG 2002 nach allgemeinen Grundsätzen ermittelt werden und dass sich im Rahmen jener Ermittlung auch die Stillhalterprämien auswirken mögen. Ausschlaggebend ist allein, dass die Einräumung von Optionsrechten keinen entsprechenden Veräußerungsvorgang darstellt und dass Stillhalterprämien in die deshalb insoweit maßgebende Gewinnermittlung nicht einzubeziehen sind.

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