01.04.2011

Strafverteidigerkosten nur bei ausschließlich beruflicher Veranlassung als Werbungskosten abziehbar

Strafverteidigungskosten können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist aber, dass der Tatvorwurf in einem ausschließlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen steht; eine nur bei Gelegenheit der Berufsausübung begangene Tat reicht für den erforderlichen Veranlassungszusammenhang nicht aus.

FG Hamburg 17.12.2010, 6 K 126/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger, ein niederländischer Staatsbürger, ist seit dem Jahre 2003 bei einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft als Pilot beschäftigt. Aus dieser Tätigkeit erzielt er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Da sich Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthaltsort des Klägers in den Niederlanden befinden, unterliegt der Kläger in Deutschland lediglich der beschränkten Steuerpflicht (§ 49 EStG). Für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2005 hatte der Kläger vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt Bescheinigungen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer erhalten. Diese Bescheinigungen legte der Kläger seinem Arbeitgeber vor, so dass dieser lediglich die Inlandsbestandteile des Arbeitslohnes dem Lohnsteuerabzug unterwarf.

In der Folgezeit wurde gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet, da er verdächtigt wurde, bei Beantragung der vorgenannten Bescheinigungen einen inländischen Wohnsitz verschwiegen zu haben. Ein solcher hätte nämlich zur Folge gehabt, dass der Kläger der unbeschränkten Steuerpflicht unterlegen hätte. Nachdem der Kläger die ordnungsgemäße Versteuerung seines Arbeitslohnes in den Niederlanden nachgewiesen hatte, wurde das Verfahren eingestellt.

In seiner Einkommensteuererklärung zur beschränkten Steuerpflicht für den Veranlagungszeitraum 2008 machte der Kläger das an seinen Rechtsanwalt in dem Steuerstrafverfahren gezahlte Honorar als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt ließ diese Aufwendungen indes nicht zum Werbungskostenabzug zu.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Aufwendungen für das Honorar des Strafverteidigers können nicht als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug gebracht werden.

Strafverteidigungskosten können zwar grundsätzlich Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist aber, dass der Tatvorwurf in einem ausschließlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen steht. Eine - wie im Streitfall - nur bei Gelegenheit der Berufsausübung begangene Tat reicht für den erforderlichen Veranlassungszusammenhang nicht aus. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Tat ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist

Unter Beachtung dieser Grundsätze sind die hier vorliegenden Strafverteidigungskosten nicht abziehbar. Der Verteidiger des Klägers wurde in einem Verfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung tätig, die der Kläger durch vorsätzlich falsche Angaben über seinen Wohnsitz gegenüber dem Finanzamt bewirkt haben sollte. Der Tatvorwurf betraf damit den Privatbereich des Klägers, nämlich dessen persönliche Einkommensteuerschuld, und hatte keinen unmittelbaren Bezug zu dessen beruflicher Tätigkeit.

Dies gilt im Übrigen ungeachtet dessen, dass der Strafverteidiger des Klägers zugleich eine Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 LuftSiG für den Piloten abgewendet und damit arbeitsrechtlichen Konsequenzen vorgebeugt hat. Derartige mittelbare Konsequenzen auf der Ebene des Beschäftigungsverhältnisses führen nicht dazu, dass die strafbare Handlung selbst im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung erfolgte und so ein Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 EStG vorzunehmen wäre. Maßgeblich bleibt, dass der Kläger die vermeintliche Tat nicht in Ausübung seiner Pflichten als Pilot begangen hätte.

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FG Hamburg Newsletter vom 31.3.2011
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