10.08.2026

Streit um Schätzungsbescheide - Zugang trotz Bestreitens

Bestreitet der Adressat den Zugang eines Steuerbescheids, trägt die Finanzbehörde zwar die volle Beweislast für die Bekanntgabe. Dieser Nachweis kann jedoch im Wege freier Beweiswürdigung durch Indizien (insbesondere Protokolle und Auskünfte des Rechenzentrums, dokumentiertes Gewicht der Sendung, fortlaufende Druckstempel, Frankierung sowie Zugang anderer im selben Umschlag enthaltener Bescheide) geführt werden. Eine Schätzung führt nur bei willkürlicher, bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen vorgenommener Festsetzung zu einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler i.S.d. § 125 Abs. 1 AO.

FG Düsseldorf v. 6.5.2026 - 7 K 1359/24 K,G,U,F
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte für 2021 keine Steuererklärungen abgegeben. Das Finanzamt hat daher am 16.11.2023 Schätzungsbescheide über Körperschaftsteuer erlassen. Außerdem hat es gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2021, Gewerbesteuermessbetrag, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2021 sowie Umsatzsteuer (u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 70.000 €, steuerpflichtige Umsätze 152.899 €, Vorsteuer 10.987 €) festgelegt.

Die Bescheide zu Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und den Feststellungen waren im Rechenzentrum NRW maschinell erstellt worden. Der Großbrief (29 Blatt, davon 5 Blatt für die Klägerin) wurde kuvertiert und am 16.11.2023 an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin versandt. Im Umschlag befanden sich außerdem ein Bescheid nach §§ 27, 28 KStG für die Klägerin sowie Bescheide anderer Steuerpflichtiger (u.a. O. GmbH, D. GmbH). Der Umsatzsteuerbescheid 2021 der Klägerin wurde getrennt in einer weiteren Sendung zusammen mit dem Umsatzsteuerbescheid der O. GmbH erstellt und ebenfalls am 16.11.2023 an die Prozessbevollmächtigte versandt.

Mit Abbuchungsmitteilung vom 27.12.2023 informierte das Finanzamt dann über die Einziehung der festgesetzten Beträge. Gegen die Bescheide der O. GmbH und weiterer Steuerpflichtiger legte die Prozessbevollmächtigte am 29.11.2023 Einspruch ein. Der Eingangsstempel lautete auf den 20.11.2023. Am 1.1.2024 reichte sie für diese Steuerpflichtigen und für die Klägerin Erklärungen für das Steuerjahr 2021 ein.

Mit Schreiben vom 10.1.2024 lehnte das Finanzamt eine Berücksichtigung der Erklärungen wegen Bestandskraft der Bescheide vom 16.11.2023 ab. Den Antrag der Klägerin auf Aufhebung bzw. Nichtigkeitsfeststellung wies die Behörde mit Bescheid vom 13.3.2024 und Einspruchsentscheidung vom 11.6.2024 zurück. Die Klägerin klagte mit der Begründung, die Schätzungsbescheide seien nicht wirksam bekanntgegeben worden; die Feststellungslast treffe das Finanzamt.

Das FG hat die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Die Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 41 Abs. 1 Var. 2 FGO war zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide vom 16.11.2023 waren der Klägerin zuvor wirksam am 20.11.2023 bekanntgegeben worden.

Bestreitet der Adressat den Zugang, trägt die Finanzbehörde zwar die volle Beweislast. Der Nachweis kann jedoch durch Indizien im Wege freier Beweiswürdigung geführt werden. Und hier war der Senat davon überzeugt, dass die Bescheide ordnungsgemäß erstellt, am 16.11.2023 gemeinsam mit weiteren Bescheiden gedruckt, kuvertiert und unter einer einheitlichen Sendungsnummer zur Post gegeben worden waren. Dafür sprachen insbesondere die Auskünfte des Rechenzentrums, die fehlerfreie maschinelle Verarbeitung, das dokumentierte Gewicht des Großbriefs (167 g bei 29 Blatt) sowie die fortlaufenden Druckstempel.

Das Gewicht des Briefes wäre bei Weglassen der sechs streitigen Blätter nicht plausibel erklärbar. Zudem waren die weiteren im selben Umschlag enthaltenen Bescheide unstreitig angekommen und von der Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden. Auch die Frankierung belegte den gemeinsamen Versand. Dass gerade die Bescheide der Klägerin aus dem Umschlag entfernt worden sein sollten, war nicht nachvollziehbar.

Auch die behauptete Nichtigkeit wegen der Schätzungshöhe lag hier nicht vor. Nach § 125 Abs. 1 AO setzt Nichtigkeit einen besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler voraus. Selbst grobe Schätzungsfehler führen grundsätzlich nur zur Rechtswidrigkeit. Nichtigkeit kommt nur bei willkürlicher, bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen erfolgter Schätzung in Betracht (BFH, Urt. v. 15.7.2014 - X R 42/12). Eine solche lag hier aber nicht vor. Der geschätzte Gewinn von 70.000 € war wirtschaftlich möglich und lag gegenüber dem später erklärten Gewinn von 22.601 € innerhalb des Schätzungsrahmens. Gleiches galt für die USt-Schätzung: Die geschätzten Umsätze von 152.899 € lagen nur rund 9 % über den später erklärten 139.563 €. Die niedrigere geschätzte Vorsteuer war angesichts der fehlenden Erklärung und des nicht plausibilisierten Vorsteuerüberhangs ebenfalls nicht willkürlich.

Die Verpflichtungsklage blieb erfolglos, weil die Bescheide mit Ablauf des 20.11.2023 bestandskräftig geworden sind. Der Einspruch war nicht fristgerecht eingegangen. Ebenso bestand kein Erstattungs- oder Zinsanspruch hinsichtlich der am 27.12.2023 eingezogenen Beträge, da deren Festsetzung wirksam und bestandskräftig war.

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Aufsatz
Martin Wulf / Maximilian Schmittel
Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen - wo stehen wir?
DB 2026, 1979

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