Tarifbegünstigung bei sukzessiver Abgabe von Versicherungsbeständen
FG Münster v. 13.2.2026 - 4 K 1985/22 F
Der Sachverhalt:
Der Kläger zu 2) vermittelte als Handelsvertreter i.S.d. § 89b HGB Versicherungsprodukte sowie Kranken- und Rechtsschutzversicherungen eines Versicherers und erzielte aus dem Versicherungsbestand u.a. (Bestands-)Provisionen. Ab 2008 führte der Kläger zu 2) das bisherige Einzelunternehmen gemeinschaftlich mit weiteren Gesellschaftern als oHG (Klägerin zu 1)) fort. Im Jahr 2016 war der Kläger zu 2) am Versicherungsgesamtbestand der Klägerin zu 1) zu 50% beteiligt. Zum 1.2.2017 und 1.2.2018 übertrug der Kläger zu 2) jeweils 10% des Versicherungsgesamtbestands der Klägerin zu 1) an zwei andere Gesellschafter der Klägerin zu 1).
Für die Abgabe war vorgesehen, dass der Kläger zu 2) jeweils einen Ausgleichsbetrag von dem Versicherer erhält, der in Anlehnung an die Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB ermittelt werden sollte. Dem Kläger zu 2) verblieb ab dem 1.2.2018 ein Anteil am Versicherungsgesamtbestand der Klägerin zu 1) von 10%. Die Ausgleichszahlungen durch den Versicherer erfolgten in den jeweiligen Jahren der Übertragung des Versicherungsbestands.
Das Finanzamt berücksichtigte in den Gewinnfeststellungsbescheiden 2017 und 2018 für den Kläger zu 2) keine tarifbegünstigten Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 EStG. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Ausgleichszahlung des Versicherers für die Übertragung von Versicherungsbeständen des Klägers zu 2) in zwei Zahlungen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen (2017 und 2018) erfolgt sei und es damit an der Zusammenballung von Einkünften fehle.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. IV R 6/26 geführt.
Die Gründe:
Die geleisteten Ausgleichszahlungen in 2017 und 2018 sind tarifbegünstigte Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG. Die nach § 89b HGB berechneten Ausgleichszahlungen sind als Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG zu behandeln und führen durch die Zusammenballung von Einnahmen zu einer erhöhten steuerlichen Belastung. Der Entschädigungscharakter der Ausgleichszahlungen ergibt sich auch daraus, dass die Provisionseinnahmen des Klägers zu 2) nach den jeweiligen Teilabgaben in signifikanter Weise zurückgegangen sind. Beide Teilbestandsabgaben begründen zudem jeweils für sich einen selbständig zu beurteilenden Ausgleichsanspruch mit eigenständigem Entschädigungscharakter. Jede Teilbestandsabgabe geht für sich mit dem Verzicht auf zukünftige Provisionsansprüche einher. Zudem ist jede Teilbestandsabgabe eigenständig zu betrachten, da der Kläger zu 2) die jeweilige Entstehung der Ansprüche alleine nicht herbeiführen konnte. Es bedurfte jeweils der Mitwirkung des Versicherers.
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FG Münster NL vom 15.4.2026
Der Kläger zu 2) vermittelte als Handelsvertreter i.S.d. § 89b HGB Versicherungsprodukte sowie Kranken- und Rechtsschutzversicherungen eines Versicherers und erzielte aus dem Versicherungsbestand u.a. (Bestands-)Provisionen. Ab 2008 führte der Kläger zu 2) das bisherige Einzelunternehmen gemeinschaftlich mit weiteren Gesellschaftern als oHG (Klägerin zu 1)) fort. Im Jahr 2016 war der Kläger zu 2) am Versicherungsgesamtbestand der Klägerin zu 1) zu 50% beteiligt. Zum 1.2.2017 und 1.2.2018 übertrug der Kläger zu 2) jeweils 10% des Versicherungsgesamtbestands der Klägerin zu 1) an zwei andere Gesellschafter der Klägerin zu 1).
Für die Abgabe war vorgesehen, dass der Kläger zu 2) jeweils einen Ausgleichsbetrag von dem Versicherer erhält, der in Anlehnung an die Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB ermittelt werden sollte. Dem Kläger zu 2) verblieb ab dem 1.2.2018 ein Anteil am Versicherungsgesamtbestand der Klägerin zu 1) von 10%. Die Ausgleichszahlungen durch den Versicherer erfolgten in den jeweiligen Jahren der Übertragung des Versicherungsbestands.
Das Finanzamt berücksichtigte in den Gewinnfeststellungsbescheiden 2017 und 2018 für den Kläger zu 2) keine tarifbegünstigten Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 EStG. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Ausgleichszahlung des Versicherers für die Übertragung von Versicherungsbeständen des Klägers zu 2) in zwei Zahlungen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen (2017 und 2018) erfolgt sei und es damit an der Zusammenballung von Einkünften fehle.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. IV R 6/26 geführt.
Die Gründe:
Die geleisteten Ausgleichszahlungen in 2017 und 2018 sind tarifbegünstigte Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG. Die nach § 89b HGB berechneten Ausgleichszahlungen sind als Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG zu behandeln und führen durch die Zusammenballung von Einnahmen zu einer erhöhten steuerlichen Belastung. Der Entschädigungscharakter der Ausgleichszahlungen ergibt sich auch daraus, dass die Provisionseinnahmen des Klägers zu 2) nach den jeweiligen Teilabgaben in signifikanter Weise zurückgegangen sind. Beide Teilbestandsabgaben begründen zudem jeweils für sich einen selbständig zu beurteilenden Ausgleichsanspruch mit eigenständigem Entschädigungscharakter. Jede Teilbestandsabgabe geht für sich mit dem Verzicht auf zukünftige Provisionsansprüche einher. Zudem ist jede Teilbestandsabgabe eigenständig zu betrachten, da der Kläger zu 2) die jeweilige Entstehung der Ansprüche alleine nicht herbeiführen konnte. Es bedurfte jeweils der Mitwirkung des Versicherers.
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