Tarifermäßigung nach § 34 EStG bei Urlaubsabgeltungsansprüchen
Praktische Fälle des Steuerrechts
Sachverhalt
A war langjährig beschäftigt und wurde vor der endgültigen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses für einen Zeitraum von zwei Jahren (2023 bis 2024) unwiderruflich freigestellt. In dieser Zeit verfiel ihr vertraglicher Urlaubsanspruch nicht. Mit dem endgültigen Ausscheiden im Jahr 2025 erhielt sie neben ihrer Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Einmalzahlung als Abgeltung für den nicht genommenen Urlaub der Jahre 2023 bis 2025. Das Finanzamt gewährte die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG ausschließlich für die Abfindungszahlung.
Frage
Ist auf diese Urlaubsabgeltung die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden?
Antwort
Ja, auch der Urlaubsabgeltungsanspruch stellt eine begünstigte Zusammenballung von Einkünften dar.
Begründung
Außerordentliche Einkünfte
Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 EStG ist die Einkommensteuer für außerordentliche Einkünfte nach der sog. Fünftelregelung zu berechnen. Als außerordentliche Einkünfte gelten insbesondere Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Nr. 1 EStG) oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Voraussetzung ist stets eine Zusammenballung von Einkünften, die über das im Veranlagungszeitraum übliche Maß hinausgeht. Entscheidend ist dabei, ob die Nachzahlung aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in einem Betrag erfolgt und nicht willkürlich in die Länge gezogen wird. Mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Jahre erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst.
Urlaubsgeldansprüche ...
Nach Auffassung des FG Hamburg1 stellt ein Urlaubsabgeltungsanspruch keinen Schadensersatzanspruch i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, sondern eine nachträgliche Lohnzahlung des Arbeitgebers dar. Auch begründet das bloße Zusammentreffen von Einkünften in einem zur wirtschaftlichen Zugehörigkeit abweichenden Veranlagungszeitraum mit Einkünften derselben Einkunftsart keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, weil es sich dabei um unabhängig voneinander in mehreren Jahren entstandene und daher auch separat zu behandelnde Vergütungen für Urlaubsabgeltungsansprüche handelt, die lediglich zusammen in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen sind.
... bei einem Vergleich mit Überstundenvergütungen ...
Für Überstundenvergütungen hatte aber zwischenzeitlich der BFH2 entschieden, dass die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu gewähren ist, wenn sie für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten jahresübergreifend geleistet werden. Dabei steht der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, der Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen. Wirtschaftlich vernünftige Gründe für eine Zusammenballung (als Voraussetzung für eine Tarifbegünstigung) können vorliegen, wenn die Abgeltung der Überstunden aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt.
... ermäßigt zu besteuern
Nun hat auch das FG Münster3 bei den hier vorliegenden Urlaubsabgeltungsansprüchen entschieden, dass die zusammengeballt zugeflossene Zahlung eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit darstellt, welche ermäßigt zu besteuern ist. Die Urlaubsabgeltung umfasst Ansprüche aus den Jahren 2023 bis 2025, so dass sie sich über mehr als zwölf Monate erstrecken. Die Zusammenballung ist auch nicht willkürlich herbeigeführt worden. A war hier für zwei Jahre unwiderruflich freigestellt. Während dieser Freistellungsphase war eine tatsächliche Inanspruchnahme des Urlaubs ausgeschlossen oder zumindest nicht erfolgt. Die gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG schreibt zwingend vor, dass der Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist, wenn er nicht mehr genommen werden kann. Gerade weil die Abgeltung erst mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde, liegen objektiv nachvollziehbare, wirtschaftlich vernünftige Gründe für die gebündelte Auszahlung vor. Es handelt sich nicht um eine bloße, steuerlich motivierte Verschiebung von Lohnbestandteilen. Das FG sieht auch eine Parallele zur Rechtsprechung des BFH zu Überstundenvergütungen dahingehend, dass sowohl Überstundenvergütung als auch Urlaubsabgeltung auf einem Gegenseitigkeitsverhältnis von zusätzlicher Arbeitsleistung bzw. Verzicht auf Freizeit beruhen. Dass A im abgegoltenen Zeitraum freigestellt war und tatsächlich nicht gearbeitet hat, steht dem Tätigkeitsbezug der Vergütung nicht entgegen. Maßgeblich ist, dass der Urlaubsanspruch nur wegen des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses entstanden ist und die Zahlung nicht "für" die Nichtausübung der Tätigkeit, sondern aufgrund der geschuldeten Tätigkeit erfolgte.
Anmerkung
Gegen die Entscheidungen des FG Münster4 und FG München5 laufen Revisionsverfahren. Die Entscheidungen des BFH bleiben abzuwarten.
Verlag Dr. Otto Schmidt
A war langjährig beschäftigt und wurde vor der endgültigen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses für einen Zeitraum von zwei Jahren (2023 bis 2024) unwiderruflich freigestellt. In dieser Zeit verfiel ihr vertraglicher Urlaubsanspruch nicht. Mit dem endgültigen Ausscheiden im Jahr 2025 erhielt sie neben ihrer Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Einmalzahlung als Abgeltung für den nicht genommenen Urlaub der Jahre 2023 bis 2025. Das Finanzamt gewährte die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG ausschließlich für die Abfindungszahlung.
Frage
Ist auf diese Urlaubsabgeltung die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden?
Antwort
Ja, auch der Urlaubsabgeltungsanspruch stellt eine begünstigte Zusammenballung von Einkünften dar.
Begründung
Außerordentliche Einkünfte
Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 EStG ist die Einkommensteuer für außerordentliche Einkünfte nach der sog. Fünftelregelung zu berechnen. Als außerordentliche Einkünfte gelten insbesondere Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Nr. 1 EStG) oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Voraussetzung ist stets eine Zusammenballung von Einkünften, die über das im Veranlagungszeitraum übliche Maß hinausgeht. Entscheidend ist dabei, ob die Nachzahlung aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in einem Betrag erfolgt und nicht willkürlich in die Länge gezogen wird. Mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Jahre erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst.
Urlaubsgeldansprüche ...
Nach Auffassung des FG Hamburg1 stellt ein Urlaubsabgeltungsanspruch keinen Schadensersatzanspruch i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, sondern eine nachträgliche Lohnzahlung des Arbeitgebers dar. Auch begründet das bloße Zusammentreffen von Einkünften in einem zur wirtschaftlichen Zugehörigkeit abweichenden Veranlagungszeitraum mit Einkünften derselben Einkunftsart keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, weil es sich dabei um unabhängig voneinander in mehreren Jahren entstandene und daher auch separat zu behandelnde Vergütungen für Urlaubsabgeltungsansprüche handelt, die lediglich zusammen in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen sind.
... bei einem Vergleich mit Überstundenvergütungen ...
Für Überstundenvergütungen hatte aber zwischenzeitlich der BFH2 entschieden, dass die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu gewähren ist, wenn sie für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten jahresübergreifend geleistet werden. Dabei steht der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, der Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen. Wirtschaftlich vernünftige Gründe für eine Zusammenballung (als Voraussetzung für eine Tarifbegünstigung) können vorliegen, wenn die Abgeltung der Überstunden aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt.
... ermäßigt zu besteuern
Nun hat auch das FG Münster3 bei den hier vorliegenden Urlaubsabgeltungsansprüchen entschieden, dass die zusammengeballt zugeflossene Zahlung eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit darstellt, welche ermäßigt zu besteuern ist. Die Urlaubsabgeltung umfasst Ansprüche aus den Jahren 2023 bis 2025, so dass sie sich über mehr als zwölf Monate erstrecken. Die Zusammenballung ist auch nicht willkürlich herbeigeführt worden. A war hier für zwei Jahre unwiderruflich freigestellt. Während dieser Freistellungsphase war eine tatsächliche Inanspruchnahme des Urlaubs ausgeschlossen oder zumindest nicht erfolgt. Die gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG schreibt zwingend vor, dass der Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist, wenn er nicht mehr genommen werden kann. Gerade weil die Abgeltung erst mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde, liegen objektiv nachvollziehbare, wirtschaftlich vernünftige Gründe für die gebündelte Auszahlung vor. Es handelt sich nicht um eine bloße, steuerlich motivierte Verschiebung von Lohnbestandteilen. Das FG sieht auch eine Parallele zur Rechtsprechung des BFH zu Überstundenvergütungen dahingehend, dass sowohl Überstundenvergütung als auch Urlaubsabgeltung auf einem Gegenseitigkeitsverhältnis von zusätzlicher Arbeitsleistung bzw. Verzicht auf Freizeit beruhen. Dass A im abgegoltenen Zeitraum freigestellt war und tatsächlich nicht gearbeitet hat, steht dem Tätigkeitsbezug der Vergütung nicht entgegen. Maßgeblich ist, dass der Urlaubsanspruch nur wegen des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses entstanden ist und die Zahlung nicht "für" die Nichtausübung der Tätigkeit, sondern aufgrund der geschuldeten Tätigkeit erfolgte.
Anmerkung
Gegen die Entscheidungen des FG Münster4 und FG München5 laufen Revisionsverfahren. Die Entscheidungen des BFH bleiben abzuwarten.