Terminversäumnis bei der Agentur für Arbeit führt nicht zwangsläufig zum Wegfall des Kindergeldes
FG Rheinland-Pfalz v. 16.5.2022, 2 K 2067/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger hat für seine Tochter, die zum 1.5.2016 eine Ausbildung zur Altenpflegerin begonnen hatte, Kindergeld bezogen. Bereits im November 2016 kündigte die Tochter ihr Arbeitsverhältnis wegen einer problematischen Schwangerschaft und meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend.
Ende Dezember 2016 meldete die Agentur für Arbeit die Tochter aus der Arbeitsvermittlung ab, weil sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung wurde der Tochter des Klägers, die zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen von der Arbeitsagentur erhielt, nicht bekanntgegeben.
In der Zeit von Januar 2017 bis Juni 2017 befand sich die Tochter des Klägers wegen Komplikationen in der Schwangerschaft und wegen einer Darmerkrankung mehrfach in stationärer Behandlung. Ihr Sohn kam im April 2017 als Frühgeburt zur Welt.
Im Januar 2020 erfuhr die beklagte Familienkasse vom Abbruch der Ausbildung im Jahr 2016. Sie forderte das für die Zeit ab Januar 2017 gezahlte Kindergeld vom Kläger zurück, weil seine Tochter die Berufsausbildung abgebrochen habe und bei der Arbeitsvermittlung nicht bzw. nicht mehr als arbeitsuchendes Kind geführt worden sei.
Das FG gab der Klage teilweise statt.
Die Gründe:
Der Kläger hat für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter als arbeitsuchend gemeldetes Kind.
Die Tochter war zwar durch die Agentur für Arbeit zum 29.12.2016 aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden, weil sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen war. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung war der Tochter des Klägers allerdings nicht bekanntgegeben worden. Insofern wäre die Arbeitsagentur nur dann zur Einstellung der Vermittlung berechtigt gewesen, wenn das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hätte. Denn die Pflicht der Arbeitsagentur zur Vermittlung des Arbeitsuchenden besteht grundsätzlich unbefristet.
Bei einem Arbeitssuchenden, der - wie die Tochter des Klägers - keine Leistungen bezieht, darf die Arbeitsagentur die Vermittlung erst dann einstellen, wenn die dem Arbeitssuchenden etwa in einer Eingliederungsvereinbarung oder in einem förmlichen Bescheid auferlegten Pflichten ohne wichtigen Grund nicht erfüllt worden sind. Eine solche Pflichtverletzung lag hier jedoch nicht vor, da die Tochter des Klägers lediglich ihrer allgemeinen Meldepflicht i.S.v. § 309 SGB III nicht nachgekommen war.
Für die Monate ab Juli 2017 war die Klage abzuweisen, weil die Tochter des Klägers im Juni 2017 ihr 21. Lebensjahr vollendet hatte und ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind kraft Gesetzes nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt werden kann.
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FG Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung v. 13.7.2022
Der Kläger hat für seine Tochter, die zum 1.5.2016 eine Ausbildung zur Altenpflegerin begonnen hatte, Kindergeld bezogen. Bereits im November 2016 kündigte die Tochter ihr Arbeitsverhältnis wegen einer problematischen Schwangerschaft und meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend.
Ende Dezember 2016 meldete die Agentur für Arbeit die Tochter aus der Arbeitsvermittlung ab, weil sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung wurde der Tochter des Klägers, die zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen von der Arbeitsagentur erhielt, nicht bekanntgegeben.
In der Zeit von Januar 2017 bis Juni 2017 befand sich die Tochter des Klägers wegen Komplikationen in der Schwangerschaft und wegen einer Darmerkrankung mehrfach in stationärer Behandlung. Ihr Sohn kam im April 2017 als Frühgeburt zur Welt.
Im Januar 2020 erfuhr die beklagte Familienkasse vom Abbruch der Ausbildung im Jahr 2016. Sie forderte das für die Zeit ab Januar 2017 gezahlte Kindergeld vom Kläger zurück, weil seine Tochter die Berufsausbildung abgebrochen habe und bei der Arbeitsvermittlung nicht bzw. nicht mehr als arbeitsuchendes Kind geführt worden sei.
Das FG gab der Klage teilweise statt.
Die Gründe:
Der Kläger hat für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter als arbeitsuchend gemeldetes Kind.
Die Tochter war zwar durch die Agentur für Arbeit zum 29.12.2016 aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden, weil sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen war. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung war der Tochter des Klägers allerdings nicht bekanntgegeben worden. Insofern wäre die Arbeitsagentur nur dann zur Einstellung der Vermittlung berechtigt gewesen, wenn das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hätte. Denn die Pflicht der Arbeitsagentur zur Vermittlung des Arbeitsuchenden besteht grundsätzlich unbefristet.
Bei einem Arbeitssuchenden, der - wie die Tochter des Klägers - keine Leistungen bezieht, darf die Arbeitsagentur die Vermittlung erst dann einstellen, wenn die dem Arbeitssuchenden etwa in einer Eingliederungsvereinbarung oder in einem förmlichen Bescheid auferlegten Pflichten ohne wichtigen Grund nicht erfüllt worden sind. Eine solche Pflichtverletzung lag hier jedoch nicht vor, da die Tochter des Klägers lediglich ihrer allgemeinen Meldepflicht i.S.v. § 309 SGB III nicht nachgekommen war.
Für die Monate ab Juli 2017 war die Klage abzuweisen, weil die Tochter des Klägers im Juni 2017 ihr 21. Lebensjahr vollendet hatte und ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind kraft Gesetzes nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt werden kann.
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