15.09.2026

Trennungsjahr: Unterhaltszahlungen an die dauernd getrennt lebende Ehefrau als Sonderausgaben

Unterhaltszahlungen an die dauernd getrennt lebende Ehefrau sind bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG im Wege des sog. Realsplittings abzugsfähig, wenn die Ehegatten die Möglichkeit der Einzelveranlagung wählen.

FG Düsseldorf v. 23.7.2026 - 9 K 2776/25 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger und seine damalige Ehefrau trennten sich im Streitjahr. Für dieses Jahr wählten sie die Einzelveranlagung. Er leistete an sie Unterhaltszahlungen, die er als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG geltend machte (sog. Realsplitting). Das Finanzamt versagte dies mit der Begründung, dass die Ehegatten im Jahr der Trennung noch die Zusammenveranlagung wählen könnten. Die steuerliche Behandlung der Ehegatten erfolge noch als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft. Insofern werde das Realsplitting durch die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung verdrängt.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision wurde zugelassen, da die im Streitfall strittige Rechtsfrage bislang höchstrichterlich nicht entschieden wurde. Die beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Aktenzeichen X R 23/26 geführt.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat einen Abzug der Unterhaltsleistungen gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG im Veranlagungszeitraum zu Unrecht versagt.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Realsplittings sind unstreitig erfüllt. Die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung (§§ 26 bis 26b, 32a Abs. 5 EStG) stehen der Anwendung des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG nicht entgegen, sofern die Ehegatten tatsächlich die Einzelveranlagung wählen. Die bloße Wahlmöglichkeit zum Ehegattensplitting ist nicht ausreichend, um die steuerliche Begünstigung zu versagen. Vielmehr sprechen für die Anwendung des Realsplittings auch in der vorliegenden Konstellation der Sinn und Zweck, die Gesetzessystematik sowie die Gesetzeshistorie des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.

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FG Düsseldorf NL vom 14.9.2026