14.10.2021

Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG

Mit Gleich lautenden Erlassen v. 1.9.2021 haben die obersten Finanzbehörden der Länder zur Übermittlung von Daten nach § 10 Steuerberatungsgesetz (StBerG) Stellung genommen.

Gleich lautende Erlasse
Gleich lautende Erlasse v. 1.9.2021 - Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - S 0824 - 1 - V A 2 -

§ 10 StBerG

§ 10 StBerG ist durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. 7. 2021 (BGBl. I 2021, 2363) neu gefasst worden.

Die Gleich lautenden Erlasse gehen dabei insbesondere auf folgende Punkte ein:
 
  • Anwendungsbereich des § 10 Absatz 1 StBerG,
  • Zulassung zur Prüfung/Befreiung von der Prüfung zum Steuerberater,
  • Bestellung/Wiederbestellung/Rücknahme der Bestellung/Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,
  • Anerkennung/Rücknahme der Anerkennung/Widerruf der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein,
  • Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens,
  • Überprüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Beratungsstellenleiters im Sinne des § 23 Absatz 3 StBerG,
  • Untersagung nach § 3f StBerG,
  • Unterbleiben einer Übermittlung von Daten nach § 10 Absatz 2 StBerG,
  • Datenübermittlungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften.


Der neu neugefasste § 10 StBerG tritt am 1.8.2022 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt treten die Gleich lautenden Erlasse v. 1.9.2021 an die Stelle der bisherigen Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen gemäß § 10 StBerG vom 22. 7. 2014 (BStBl I 2014, 1195).

BMF online
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