07.06.2013

Übernahme von Golfclubbeiträgen für angestellten Mehrheitsaktionär stellt Arbeitslohn dar

Die Übernahme von Golfclubbeiträgen für einen angestellten Mehrheitsaktionär stellt keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern Arbeitslohn dar. Der berufliche Bezug der Kostenübernahme kann etwa dadurch deutlich werden, dass der angestellte Mehrheitsaktionär das Golfspiel für die Kontaktaufnahme mit potentiellen Kunden und die Räumlichkeiten des Golfclubs für Treffen mit Geschäftspartnern nutzt.

FG Köln 26.3.2013, 8 K 1406/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bis zu ihrer Auflösung im Streitjahr 2005 als Vorstandsmitglied mit über 75 % an der D-AG beteiligt. Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 2001 bis 2004 stellte das Finanzamt fest, dass die D-AG als Arbeitgeberin des Klägers seit 2003 für diesen Beiträge für die Mitgliedschaft in einem Golfclub übernommen habe. Hierdurch sei dem Kläger ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil i.H.v. 2.150 € (2003) und 2.250 € (2004) entstanden. In den Einkommensteuerbescheiden erfolgte eine entsprechende Nachversteuerung.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2005 ermittelte der Kläger einen Auflösungsverlust i.H.v. 72.081 €. Mit Einkommensteuerbescheid 2005 legte das Finanzamt der Einkommensteuerfestsetzung einen Auflösungsverlust gem. § 17 EStG i.H.v. 36.041 € bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb zugrunde. Hiergegen wehrte sich der Kläger unter Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren IX R 42/08.

Nachdem das Verfahren abgeschlossen war, teilte das Finanzamt dem Kläger mit, der BFH habe nunmehr zwar entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand in Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung oder Auflösung einer Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 1 u. 4 EStG dann nicht nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG begrenzt sei, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt habe. Habe der Steuerpflichtige etwa eine Gewinnausschüttung erhalten, sei der Verlust jedoch nach den Grundsätzen des Halbeinkünfteverfahrens zu kürzen. Die D-AG habe in den Jahren 2003 und 2004 mit den Beitragszahlungen für die Mitgliedschaft in einem Golfclub eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Kläger vorgenommen. Der unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ergangene Einkommensteuerbescheid 2005 sei demnach rechtmäßig.

Der Kläger hielt dem entgegen, die Golfmitgliedschaft sei rein beruflich motiviert gewesen und nachweislich genutzt worden, um im Golfclub Firmenevents für Kunden zu veranstalten sowie Investoren für die AG zu suchen. Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde gem. § 115 Abs. 2 FGO die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Zu Unrecht hatte das Finanzamt unter Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG den beim Kläger angefallenen Auflösungsverlust gem. § 17 EStG nur zur Hälfte berücksichtigt.

Bei der Ermittlung eines Auflösungsverlustes i.S.v. § 17 Abs. 1, 4 EStG ist der Erwerbsaufwand nicht gem. § 3c Abs. 2 S. 1 EStG begrenzt abziehbar, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat. Fallen keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen durch eine Beteiligung an, kommt eine hälftige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG nicht in Betracht. Folgerichtig tritt die nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG maßgebende Bedingung dafür, entsprechende Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, nicht ein. Denn dieser Aufwand steht nicht, wie dies § 3c Abs. 2 S. 1 EStG schon dem Wortlaut nach für die hälftige Kürzung verlangt, in wirtschaftlichem Zusammenhang mit lediglich zur Hälfte anzusetzenden Einnahmen. Fließen keine Einnahmen zu, ist der Erwerbsaufwand mithin in vollem Umfang abziehbar. Infolgedessen hatte der Kläger keine dem Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG unterfallende Einnahmen, vermittelt durch seine Beteiligung an der D-AG, i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG in den Jahren 2002 bis 2005 erzielt.

Auch in den Veranlagungszeiträumen 2003 und 2004 war dem Kläger keine hälftig zu besteuernde Einnahme gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG in Gestalt einer verdeckten Gewinnausschüttung, sondern lediglich voll versteuerter Arbeitslohn als Vorstandsmitglied zugeflossen. Zu dem voll versteuerten Arbeitslohn zählten auch die von der D-AG gezahlten Beiträge für die Golfclubmitgliedschaft. Neben fehlenden, nach dem Halbeinkünfteverfahren faktisch besteuerten Einnahmen des Klägers verhinderte gerade die Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004, dass das Finanzamt im Streitjahr 2005 im Rahmen der Ermittlung des Auflösungsverlustes die in den Jahren 2003 und 2004 abschließend verwirklichten, geprüften und bei der Einkommensteuerveranlagung 2003 und 2004 steuerlich als Arbeitslohn qualifizierten Zahlung der Golfclubbeiträge nunmehr als fiktiv nach dem Halbeinkünfteverfahren versteuerte verdeckte Gewinnausschüttung bewerten konnte.

Für die Bewertung der Golfclubbeiträge als Arbeitslohn war maßgeblich, dass die Beiträge nach mündlicher Absprache mit dem Aufsichtsratsvorstand und im Einverständnis mit dem Minderheitsaktionär von der D-AG für den Kläger, einen beherrschenden Gesellschafter, übernommen worden waren. Die Übernahme der Mitgliedsbeiträge konnte der Kläger als Ertrag seiner nichtselbständigen Arbeit mit beruflichem Bezug ansehen. Der berufliche Bezug der Kostenübernahme wurde dadurch deutlich, dass der Kläger das Golfspiel für die Kontaktaufnahme mit potentiellen Kunden genutzt und die Räumlichkeiten des Golfclubs für Treffen mit Geschäftspartnern der D-AG genutzt hatte. Der Einkommensteuerbescheid 2005 muss somit unter Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes i.H.v. 72.081 € statt 36.041 € bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbeverlust geändert werden.

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