Übersehener Betriebsprüfungsbericht als offenbare Unrichtigkeit
FG Köln v. 24.2.2026 - 11 K 379/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie ist Eigentümerin eines 2010 fertiggestellten Gebäudekomplexes, der langfristig verpachtet ist. Im Streitjahr 2010 waren 94,9 % der Kommanditanteile im Rahmen einer Fondsplatzierung auf neue Gesellschafter übertragen worden. Hierfür wurde jeweils Ergänzungsvermögen, insbesondere aufgrund höherer Gebäudewerte gegenüber den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Gesellschaft, festgestellt.
Die Feststellungserklärung 2010 ging am 24.4.2015 beim Finanzamt ein. Bereits zuvor war der Fall als "BP-Fall" gekennzeichnet worden. Ab Mai 2016 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung eine Außenprüfung für die Jahre 2010 bis 2014 durch. Der Betriebsprüfungsbericht vom 7.12.2016 lag spätestens Anfang 2017 vor und wurde auch dem Prozessbevollmächtigten übersandt.
Mit Bescheid vom 29.6.2017 stellte die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen erstmals erklärungsgemäß fest; die Feststellungen der Betriebsprüfung wurden dabei nicht berücksichtigt. Hinweise auf eine bewusste Abweichung von den Prüfungsfeststellungen enthielt die Akte nicht. Nach Übersendung geänderter Anlagen zum Prüfungsbericht erließ das Finanzamt am 26.3.2018 einen Änderungsbescheid nach § 129 AO und setzte nunmehr die Ergebnisse der Betriebsprüfung um.
Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt zurück. Es begründete dies damit, der Sachbearbeiter habe den bereits vorliegenden Betriebsprüfungsbericht versehentlich übersehen; ein Rechtsirrtum sei ausgeschlossen. Die Klägerin hielt § 129 AO für nicht anwendbar. Aufgrund der Befassung des Finanzamts mit dem Prüfungsbericht könne eine neue Willensbildung und damit ein Rechtsirrtum nicht ausgeschlossen werden; verbleibende Zweifel gingen zulasten des Finanzamts.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist recjtskräftig.
Die Gründe:
Das Finanzamt durfte durch den ursprünglichen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts für 2014 vom 29.6.2017 durch den angefochtenen Bescheid vom 26.3.2018 nach § 129 AO berichtigen. Die Voraussetzungen des § 129 AO lagen vor.
§ 129 AO erfasst mechanische Fehler wie Schreib-, Rechen- oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die ohne weitere Prüfung erkennbar und korrigierbar sind. Dagegen scheidet eine Berichtigung aus, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines Rechts- oder Tatsachenirrtums besteht. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Auch bei der Auswertung von Betriebsprüfungsberichten können offenbare Unrichtigkeiten vorliegen, etwa wenn Prüfungsfeststellungen oder sogar der gesamte Bericht versehentlich nicht berücksichtigt werden.
Im Streitfall war ausgeschlossen, dass die Nichtberücksichtigung des Betriebsprüfungsberichts auf einer bewussten rechtlichen Würdigung beruhte. Weder die Akten noch sonstige Umstände enthielten Hinweise darauf, dass der Sachbearbeiter die Prüfungsfeststellungen kannte und bewusst nicht umsetzen wollte. Vielmehr sprach alles dafür, dass der bereits vorliegende Betriebsprüfungsbericht bei der Erstveranlagung schlicht übersehen wurde. Hätte der Sachbearbeiter aus rechtlichen Gründen von den Prüfungsfeststellungen abweichen wollen, wären entsprechende Erwägungen typischerweise aktenkundig gemacht worden.
Auch eine die Anwendung des § 129 AO ausschließende Verletzung der Amtsermittlungspflicht lag hier nicht vor. Das versehentliche Unterlassen der Auswertung bereits vorliegender Unterlagen stellte lediglich ein mechanisches Versehen dar. Die Unrichtigkeit war zudem "offenbar", da auch der Klägerin der Betriebsprüfungsbericht bereits vor Erlass des Erstbescheids bekannt war.
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Justiz NRW
Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie ist Eigentümerin eines 2010 fertiggestellten Gebäudekomplexes, der langfristig verpachtet ist. Im Streitjahr 2010 waren 94,9 % der Kommanditanteile im Rahmen einer Fondsplatzierung auf neue Gesellschafter übertragen worden. Hierfür wurde jeweils Ergänzungsvermögen, insbesondere aufgrund höherer Gebäudewerte gegenüber den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Gesellschaft, festgestellt.
Die Feststellungserklärung 2010 ging am 24.4.2015 beim Finanzamt ein. Bereits zuvor war der Fall als "BP-Fall" gekennzeichnet worden. Ab Mai 2016 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung eine Außenprüfung für die Jahre 2010 bis 2014 durch. Der Betriebsprüfungsbericht vom 7.12.2016 lag spätestens Anfang 2017 vor und wurde auch dem Prozessbevollmächtigten übersandt.
Mit Bescheid vom 29.6.2017 stellte die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen erstmals erklärungsgemäß fest; die Feststellungen der Betriebsprüfung wurden dabei nicht berücksichtigt. Hinweise auf eine bewusste Abweichung von den Prüfungsfeststellungen enthielt die Akte nicht. Nach Übersendung geänderter Anlagen zum Prüfungsbericht erließ das Finanzamt am 26.3.2018 einen Änderungsbescheid nach § 129 AO und setzte nunmehr die Ergebnisse der Betriebsprüfung um.
Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt zurück. Es begründete dies damit, der Sachbearbeiter habe den bereits vorliegenden Betriebsprüfungsbericht versehentlich übersehen; ein Rechtsirrtum sei ausgeschlossen. Die Klägerin hielt § 129 AO für nicht anwendbar. Aufgrund der Befassung des Finanzamts mit dem Prüfungsbericht könne eine neue Willensbildung und damit ein Rechtsirrtum nicht ausgeschlossen werden; verbleibende Zweifel gingen zulasten des Finanzamts.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist recjtskräftig.
Die Gründe:
Das Finanzamt durfte durch den ursprünglichen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts für 2014 vom 29.6.2017 durch den angefochtenen Bescheid vom 26.3.2018 nach § 129 AO berichtigen. Die Voraussetzungen des § 129 AO lagen vor.
§ 129 AO erfasst mechanische Fehler wie Schreib-, Rechen- oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die ohne weitere Prüfung erkennbar und korrigierbar sind. Dagegen scheidet eine Berichtigung aus, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines Rechts- oder Tatsachenirrtums besteht. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Auch bei der Auswertung von Betriebsprüfungsberichten können offenbare Unrichtigkeiten vorliegen, etwa wenn Prüfungsfeststellungen oder sogar der gesamte Bericht versehentlich nicht berücksichtigt werden.
Im Streitfall war ausgeschlossen, dass die Nichtberücksichtigung des Betriebsprüfungsberichts auf einer bewussten rechtlichen Würdigung beruhte. Weder die Akten noch sonstige Umstände enthielten Hinweise darauf, dass der Sachbearbeiter die Prüfungsfeststellungen kannte und bewusst nicht umsetzen wollte. Vielmehr sprach alles dafür, dass der bereits vorliegende Betriebsprüfungsbericht bei der Erstveranlagung schlicht übersehen wurde. Hätte der Sachbearbeiter aus rechtlichen Gründen von den Prüfungsfeststellungen abweichen wollen, wären entsprechende Erwägungen typischerweise aktenkundig gemacht worden.
Auch eine die Anwendung des § 129 AO ausschließende Verletzung der Amtsermittlungspflicht lag hier nicht vor. Das versehentliche Unterlassen der Auswertung bereits vorliegender Unterlagen stellte lediglich ein mechanisches Versehen dar. Die Unrichtigkeit war zudem "offenbar", da auch der Klägerin der Betriebsprüfungsbericht bereits vor Erlass des Erstbescheids bekannt war.
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