19.05.2022

Übertragung und Überführung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen aus einer Mitunternehmerschaft und Verpächterwahlrecht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Mit BMF-Schreiben v. 17.5.2022 hat die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung des BFH zum Verpächterwahlrecht reagiert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 17.5.2022 - IV C 7 - S 2230/21/10001 :007, DOK 2022/0505922

EStG §§ 14, 16 abs. 3

Der BFH hat mit Urteilen vom 17. Mai 2018 (VI R 66/15 und VI R 73/15) entschieden:
  1. Ein landwirtschaftlicher (Eigentums-)Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen aufgegeben.
  2. Das Verpächterwahlrecht setzt auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft voraus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter mitverpachtet werden. Daran fehlt es, wenn eine Mitunternehmerschaft nach Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundstücke) den Mitunternehmern jeweils zu Alleineigentum überträgt.
  3. Die Grundsätze der Realteilung sind in einem solchen Fall nur anwendbar, wenn die bisherigen Mitunternehmer die ihnen zugeteilten Grundstücke einem eigenen Betriebsvermögen widmen.
  4. Die bloße Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen führt als solche grundsätzlich nicht zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen des Verpächters.


Der Gesetzgeber hat auf diese Entscheidungen des BFH mit der Einführung des § 14 Absatz 2 und 3 EStG (i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020, BGBl. I 2020, 3098) reagiert.

Damit setzt sich nun das BMF-Schreiben v. 17.5.2022 im Einzelnen auseinander.

BMF online
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