15.12.2014

Umfang der Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 1 S. 4 EStG bei Krankenversicherungsunternehmen

Bei einem Krankenversicherungsunternehmen ist der anrechenbare Betrag ausländischer Quellensteuer auf Kapitalerträge verhältnismäßig um Teile der Zuführung zu versicherungstechnischen Rückstellungen und um anteilige Verwaltungskosten für Kapitalanlagen zu mindern ist. Diese Aufwendungen stehen mit den Einnahmen, die den ausländischen Einkünften zugrunde liegen, in wirtschaftlichem Zusammenhang.

FG Münster 17.9.2014, 10 K 1310/12 K
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Krankenversicherung in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, die das substitutive Krankenversicherungsgeschäft betreibt. Die Krankenversicherten sind als Versicherungsnehmer gem. § 15 VAG zugleich Mitglieder der Klägerin. Diese erzielte im Streitjahr 2005 laufend Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen, von denen ausländische Quellensteuern einbehalten wurden. Sie rechnete die Quellensteuern in ihrer Körperschaftsteuererklärung in vollem Umfang auf die inländische Körperschaftsteuer an.

Das Finanzamt folgte dem allerdings nicht und kürzte bei der Ermittlung des anrechenbaren Quellensteuerbetrages die ausländischen Einnahmen der Klägerin um Teile der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen, die die Klägerin als kalkulatorischen Positionen bei der Zuführung zu der von ihr gebildeten Alterungs- bzw. Deckungsrückstellung und der Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach versicherungsaufsichtsrechtlichen Regelungen berücksichtigt hatte. Dabei stützte sich die Behörde auf § 34c Abs. 1 S. 4 EStG, der für die Anrechnung ausländischer Steuern eine Verhältnisrechnung zwischen den ausländischen und den gesamten vom Unternehmen erzielten Einkünften vorsieht. Im Rahmen dieser Verhältnisrechnung mindern sich die ausländischen Einkünfte um Betriebsausgaben, die mit den ausländischen Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Kürzung der Steueranrechnung. Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen. Dort ist das Verfahren unter dem Az. I R 61/14 anhängig.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zutreffend bei der Berechnung der anrechenbaren ausländischen Steuer gem. § 4 Abs. 2 S. 4 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 S. 4 EStG Teile der von der Klägerin bei der Bildung der Alterungsrückstellung und der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführten rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen und Teile der Aufwendungen der Klägerin für die Verwaltung von Kapitalanlagen bei der Ermittlung der maßgeblichen ausländischen Einkünfte gem. § 34c Abs. 1 S. 4 EStG abgezogen, da diese Aufwendungen mit den Einnahmen, die den ausländischen Einkünften zugrunde liegen, in wirtschaftlichem Zusammenhang standen.

Die anteiligen Zuführungen zu der Alterungs- bzw. Deckungsrückstellung und zu der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ließen sich bei wirtschaftlicher Betrachtung den Einnahmen aus ausländischen Kapitalanlagen zuordnen. Entsprechendes galt für Teile der Kosten für die Verwaltung von Kapitalanlagen. Der Begriff des "wirtschaftlichen Zusammenhangs" in § 34c Abs. 1 S. 4 EStG ist in der Weise auszulegen, dass weder ein rechtlicher, noch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Aufwendungen und der Erzielung von Einnahmen erforderlich ist.

Auch einen zweckgerichteten, "finalen" Veranlassungszusammenhang verlangt die Vorschrift nicht. Für einen wirtschaftlichen Zusammenhang i.S.v. § 34c Abs. 1 S. 4 EStG genügt es, wenn Betriebsausgaben den ausländischen Einnahmen bei wirtschaftlicher Betrachtung zugeordnet werden können. Für dieses Verständnis der Regelung spricht insbesondere, dass die von einem Krankenversicherungsunternehmen erzielten in- und ausländischen Kapitalerträge bei wirtschaftlicher Betrachtung der Refinanzierung der Bildung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, denn der Erwerb der jeweiligen in- und ausländischen Kapitalanlage soll hier anteilig die Erfüllung der Verpflichtungen der Klägerin aus dem Versicherungsverhältnis zu ihren Mitgliedern sicherstellen. Europarechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 34c Abs. 1 S. 4 EStG bestanden nicht.

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FG Münster PM v. 15.12.2014
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