07.08.2015

Umsätze aus der Lieferung von künstlerisch gestalteten Feuerschalen unterliegen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz

Fertigt ein Bildhauer aus alten Stahlteilen individuell verschiedene Feuerschalen, die einen prägenden künstlerischen Eindruck vermitteln, so sind diese als Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst einzuordnen. Die Umsätze aus der Lieferung solcher Feuerschalen unterliegen demzufolge dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent.

FG Baden-Württemberg 22.6.2015, 14 K 3317/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger hat erfolgreich Bildhauerei studiert und ist als freischaffender Metallbildhauer tätig. Er stellt sowohl Feuerschalen als auch Bronzeskulpturen her. Dazu hat er eine eigene Werkstatt mit Atelier. Bei den Feuerschalen handelt es sich um aus Stahl gefertigte, etwa 50 cm hohe Objekte, jeweils in der Form eines schalenartigen Gefäßes. Sie haben einen stilisierten Flammenrand, einen mittig eingesetzten Fackeleinsatz und einen Standfuß. Die Objekte können wahlweise mit Holz oder flüssigen Brennstoffen (im Fackeleinsatz) benutzt werden und sind zur Verwendung im Innen- und Außenbereich bestimmt.

Die Feuerschalen werden aus Stahlteilen gefertigt, die der Kläger auf Schrottplätzen erwirbt. Jede Feuerschale ist ein Unikat. Die einzelnen Ausfertigungen werden in Bezug auf Höhe, Flammenrand und Form, in Abhängigkeit vom verwendeten Ausgangsobjekt, jedes Mal neu, manuell und ohne schablonenhafte Vorlage gefertigt. Je nach verfügbarer Zeit werden mehrere Feuerschalen pro Woche hergestellt. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze aus der Lieferung der Feuerschalen dem Regelsteuersatz.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Umsätze aus der Lieferung der vom Kläger geschaffenen Feuerschalen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 53 Buchst. c der Anlage 2.

Die Feuerschalen sind Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (siehe Position 9703 des gemeinsamen Zolltarifs - GZT) und keine Handelswaren. Handelswaren unterliegen im Gegensatz zu Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Die Feuerschalen sind als Gebrauchsgegenstände nicht schon infolge ihres schlichten äußeren Erscheinungsbilds und ihrer Nutzungsmöglichkeiten eine Handelsware. Auf deren Wert oder die Qualität der Kunst kommt es insoweit nicht an.

Erforderlich ist eine Gegenüberstellung der Feuerschalen mit vergleichbaren industriellen oder handwerklichen Produkten anhand objektiv erkennbarer Kriterien. Maßgebend ist nach der Rechtsprechung, dass es sich bei dem Werk - also der Feuerschale - um eine höchst persönliche Schöpfung handelt, mit der der Künstler einem ästhetischen Ideal Ausdruck verleiht. Der künstlerische Eindruck muss demnach prägend sein. Die Steuerermäßigung dient der Förderung der Kunst, indem sie einen steuerlichen Anreiz für den Erwerb von Kunst schafft.

Bei den Feuerschalen des Klägers dominiert infolge des Herstellungsprozesses, der gewählten Form und Farbe die Gestaltung der Flammen. Jede Feuerschale ist aufgrund der Vorgehensweise des Klägers ein Unikat und hat einen über die schlichte Reproduktion hinausreichenden individuellen, schöpferischen Charakter. Dem steht auch nicht die vom Finanzamt vorgelegte unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke des Bundes- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung entgegen, nach der die Feuerschalen als "den Kohlebecken ähnliche, nicht elektrische Haushaltsgeräte, für Feuerung mit Festbrennstoffen" eingeordnet wurden. Diese Einordnung ist für Umsatzsteuerzwecke nicht verbindlich.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg PM vom 6.8.2015
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