05.03.2013

Umsätze des Vermittlers von Sportwetten eines ausländischen Wettveranstalters unterliegen nicht der deutschen Umsatzsteuer

Bei der Vermittlung von Sportwetten ist ein Wettbüro, in dem Sportwetten eines ausländischen Wettveranstalters vermittelt werden, nicht der Ort der sonstigen Leistung. Die Umsätze des Vermittlers unterliegen nicht der deutschen Umsatzsteuer.

FG Baden-Württemberg 9.7.2012, 9 K 2091/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt ein Café mit Wettbüro. Laut Vertrag mit dem in Österreich ansässigen Wettveranstalter bot der Kläger Sportwetten an und nutzte hierbei ein vom Wettveranstalter zur Verfügung gestelltes Computersystem. Die ausgestellten Wettscheine enthielten unter einer deutlich hervorgehobenen Überschrift mit dem Namen des Wettveranstalters auch die Anschrift des Wettbüros mit der Telefonnummer des Klägers sowie dessen Namen als "Kassierer".

Überstieg die Summe der eingezahlten Wetteinsätze die Summe der ausgezahlten Gewinne (sog. positiver Hold), so musste der Kläger die eine Hälfte des Überschusses an den Veranstalter auszahlen. Die andere Hälfte konnte er behalten. Einen negativen Hold musste der Kläger im Ergebnis nicht selbst tragen. Das Finanzamt rechnete dem Kläger den ihm verbliebenen Anteil des positiven Holds als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kläger hat im Streitjahr nicht steuerbare Umsätze aus der Vermittlung von Sportwetten an einen im Ausland ansässigen Unternehmer erzielt.

Der Kläger war nicht Veranstalter der Sportwetten, sondern lediglich deren Vermittler. Veranstalter einer Wette ist regelmäßig derjenige, der Inhaber der entsprechenden Genehmigung ist und das Spiel- und Wettgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet, insbes. die Wettquoten festlegt. Dies hat der Kläger vorliegend jedoch nicht getan. Auch die Gestaltung des Wettscheins spricht für eine Vermittlerrolle des Klägers, denn sie erweckt aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden den Eindruck, dass ein Werkvertrag mit dem im Wettschein als Überschrift deutlich hervorgehobenen Wettveranstalter und nicht mit dem Kläger abgeschlossen wird. Dieser wird lediglich als "Kassierer" bezeichnet.

Schließlich lässt sich aus der vertraglichen Gestaltung der Entgeltregelung entnehmen, dass der Kläger lediglich als Vermittler tätig geworden ist. Aufgrund dieser Regelung trug der Kläger kein endgültiges Risiko, Gewinne mit einem von ihm zu tragenden Verlust auszugleichen. Vielmehr durfte der Kläger insgesamt die Hälfte der von ihm vereinnahmten Wetteinsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne behalten. Für den Fall, dass die ausgezahlten Wettgewinne dauerhaft die vereinnahmten Wetteinsätze überstiegen, stand dem Kläger ein Kündigungsrecht zu. Mit Wirksamwerden der Kündigung war dem Kläger ausdrücklich "der gesamte Negativbetrag" auszuzahlen.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg NL vom 26.2.2013
Zurück