01.04.2015

Umsätze einer Internet-Apotheke

Die an Kassenpatienten von Internet-Apotheken gezahlten "Aufwandsentschädigungen" für die Mitwirkung der Patienten an ihrer von den Apotheken berufsrechtlich geschuldeten Beratung mindert nicht die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Versandhandelsumsätze gegenüber den Privatpatienten. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, weil die Patienten die Aufwandsentschädigungen nicht der Apotheke als Unternehmer mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung stellen.

BFH 24.2.2015, V B 147/14
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin betreibt in den Niederlanden eine Internet-Apotheke. Sie versendet rezeptfreie und rezeptpflichtige Medikamente in das Inland an Kunden, die entweder privat oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Wegen ihrer berufsrechtlichen Informationspflicht ist sie bei den Bestellungen auf die telefonische oder schriftliche Mitwirkung der Patienten angewiesen. Deshalb sagte sie bisher den Patienten dafür eine "Aufwandsentschädigung" i.H. bis zu 15 € bzw. von 1 € pro Rezeptübersendung zu.

Die Antragstellerin ging davon aus, dass sie für die Lieferungen an die Privatpatienten gem. § 3c UStG im Inland steuerpflichtige Versandhandelsumsätze erbracht habe und erstellte demgemäß an diese Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis über die Medikamentenlieferungen, in denen sie die Aufwandsentschädigung als Entgeltminderung i.S.d. § 17 UStG abzog. Bei von Kassenpatienten veranlassten Medikamentenlieferungen erbrachte die Antragstellerin wegen des Sachleistungsprinzips nach § 2 Abs. 2 SGB V steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an gesetzliche Krankenkassen. Demgemäß erstellte sie gegenüber Kassenpatienten lediglich eine Rechnung über den an die Kasse abzuführenden Zuzahlungsbetrag abzüglich der "Aufwandsentschädigung" und gegenüber der Krankenkasse eine Rechnung über den eigentlichen Medikamentenbetrag.

Dem Finanzamt teilte die Antragstellerin mit, dass sie die Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtigen Lieferungen an die Privatpatienten nicht nur um die an diese gezahlten "Aufwandsentschädigungen", sondern auch um Aufwandsentschädigungen gemindert habe, die sie an die Kassenpatienten gezahlt habe. Das Finanzamt erhöhte die Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 2013 mit Änderungsbescheid. Das FG wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ab. Auch die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG blieb vor dem BFH erfolglos.

Gründe:
Der Antrag auf AdV war mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuer unbegründet.

Die an Kassenpatienten von einer Internet-Apotheke gezahlten "Aufwandsentschädigungen" für die Mitwirkung dieser Patienten an ihrer von der Apotheke berufsrechtlich geschuldeten Beratung mindert nicht die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Versandhandelsumsätze gegenüber den Privatpatienten. Bei den Aufwandsentschädigungen handelt es sich nicht um Umsätze der Apotheke an die Kassenpatienten, für die diese ein Entgelt an die Apotheke zahlen, sondern umgekehrt um Zahlungen an die Patienten für ihre Mitwirkungsleistung, die der Apotheke erst die Erfüllung ihrer Beratungspflichten ermöglichen. Ein Vorsteuerabzug ist deshalb nicht möglich, weil die Patienten die Aufwandsentschädigungen nicht der Apotheke als Unternehmer mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung stellen.

Selbst dann, wenn man in den Lieferungen von Arzneimitteln entgegen der bisherigen Besteuerung als innergemeinschaftliche Lieferung wie bei Privatpatienten unmittelbare Umsätze an die Kassenpatienten sehen wollte, für welche die Kasse lediglich im Innenverhältnis zum Patienten die Kosten ersetzen (wogegen aber schon die Rechnungsstellung an die gesetzlichen Krankenkassen spricht), wäre die Höhe der festgesetzten Umsatzsteuer nicht ernstlich zweifelhaft. Die Antragstellerin könnte dann zwar die Aufwandsentschädigungen von der Bemessungsgrundlage abziehen, müsste jedoch in diesem Fall zusätzlich als Inlandsumsätze die an die Kassenpatienten erbrachten Medikamentenlieferungen versteuern, was nicht zu einer Minderung, sondern zu einer Erhöhung der Umsatzsteuer führen würde.

Linkhinweis:

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