26.02.2013

Umsätze von Privatkliniken umsatzsteuerfrei

Die pauschalen Tagesätze einer Privatklinik, die keine gesetzlich versicherten Patienten behandelt, sind in voller Höhe umsatzsteuerfrei. Krankenhäuser in privater Trägerschaft sind mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar, wenn sie Wahlleistungen zur Zimmerbelegung (Einzelzimmer) und Chefarztbehandlung nur in geringem Umfang erbringen.

FG Baden-Württemberg 28.11.2012, 14 K 2883/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH und betreibt ein Krankenhaus in privater Trägerschaft. Die erbrachten ärztlichen Leistungen sowie Unterbringung und Verpflegung der Patienten rechnet die Klägerin mit einem pauschalen Tagespflegesatz ab. Weil die Klinik nicht in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen ist, werden nur privat versicherte Patienten und Selbstzahler behandelt, aber keine Kassenpatienten.

Das Finanzamt teilte die Umsätze der Klägerin aus den Tagespflegesätzen zunächst in einen umsatzsteuerfreien Anteil für die enthaltenen ärztlichen Leistungen sowie einen umsatzsteuerpflichtigen Anteil für die mit dem Klinikbetrieb verbundenen Leistungen für Unterkunft und Verpflegung auf. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin, die Umsätze aus den Tagespflegesätzen insgesamt von der Umsatzsteuer zu befreien.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Die Gründe:
Auch die Umsätze einer Privatklinik, die keine gesetzlich versicherten Patienten behandelt, können umsatzsteuerfrei sein. Mit dieser Entscheidung weicht der Senat von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

Die Klägerin erfüllt zwar nicht die Voraussetzungen der nationalen Steuerbefreiungsvorschriften, kann sich aber unmittelbar auf europäisches Recht (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der EU-Richtlinie 77/388/EWG) berufen. Entscheidend für eine Steuerbefreiung ist die Art der Umsätze. Krankenhäuser in privater Trägerschaft sind mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar, wenn sie - wie im Streitfall - Wahlleistungen zur Zimmerbelegung (Einzelzimmer) und Chefarztbehandlung nur in geringem Umfang erbringen.

Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck der Steuerbefreiung, die Kosten der Heilbehandlung zu senken. Die Kosten des Gesundheitswesens sollen mit Blick auf den Endverbraucher, den Patienten, nicht mit Umsatzsteuer belastet werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Krankenhaus wie vorliegend mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Für eine Steuerbefreiung spricht ferner der Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Dieser verbietet es, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg PM Nr. 2 vom 18.2.2013
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