27.11.2013

Umsatzsteuer: Bauträger sind nicht mehr Steuerschuldner gem. § 13b UStG

Der BFH hat den Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 S. 2 UStG 2005 erheblich eingeschränkt und die dazu ergangene Anwendungsvorschrift der Finanzverwaltung in wesentlichen Punkten ausdrücklich verworfen. Der Leistungsempfänger ist fortan nur dann Schuldner der Umsatzsteuer aus den von ihm beauftragten und unter die Vorschrift fallenden Bauleistungen, wenn er die an ihn erbrachten Leistungen seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Danach sind Bauträger für die von ihnen in Auftrag gegebenen Bauleistungen nicht mehr Schuldner der Umsatzsteuer.

BFH 22.8.2013, V R 37/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Bauträgerin. Sie hatte im September 2004 einen Generalunternehmer mit der Erstellung eines Gebäudes beauftragt und die von diesem nach Kündigung des Generalunternehmervertrags nicht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zunächst selbst erklärt und abgeführt. In ihrer Jahreserklärung gab sie an, keine nachhaltigen Bauleistungen erbracht zu haben (Abschnitt 182a Abs. 10 UStR 2005). Sie schulde deshalb die Umsatzsteuer nicht.

Das Finanzamt hielt dem entgegen, die Klägerin habe sich mit dem Generalunternehmer darüber geeinigt, dass sie die Umsatzsteuer schulde (Abschnitt 182a Abs. 17 UStR 2005). Außerdem ginge die Finanzverwaltung davon aus, dass der Empfänger einer Bauleistung schon dann seinerseits Bauleistungen i.S.d. der Vorschrift (§ 13b UStG) erbringe, wenn zwischen den von ihm empfangenen und den von ihm erbrachten Leistungen kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe (Abschnitt 182a Abs. 11 UStR 2005).

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin setzte der BFH das Verfahren zunächst aus und legte es dem EuGH vor, um klären zu lassen, ob § 13b UStG mit dem Europarecht vereinbar sei. Der EuGH hat dies mit Urteil vom 13.12.2012 (C-395/11 BLV) grundsätzlich bejaht. Er hat aber die nationalen Gerichte dazu aufgefordert, bei der Anwendung der Vorschrift für Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit Sorge zu tragen.

Daraufhin hob der BFH das Urteil des FG auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Entgegen dem Urteil des FG war die Klägerin für die von ihr bezogenen Leistungen nicht als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 S. 2, Abs. 1 Nr. 4 UStG in der im Streitjahr geltenden Fassung.

Ausgehend vom oben genannten EuGH-Urteil war die Auslegung der Vorschrift durch die Finanzverwaltung - soweit im vorliegenden Fall anwendbar - als nicht rechtssicher genug zu verwerfen:

  • Ob der Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (Abschnitt 182a Abs. 10 UStR 2005) kann der Auftragnehmer nicht erkennen.
  • Auch die Annahme, dass die Erbringung jedweder Bauleistungen durch den Auftraggeber ausreicht, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der empfangenen und der erbrachten Bauleistung bestehen muss (Abschnitt 182a Abs. 11 UStR 2005) geht zu weit.
  • Auf eine Einigung zwischen den Vertragsparteien (Abschnitt 182a Abs. 17 UStR 2005) kann es schon deshalb nicht ankommen, weil das Gesetz den Übergang der Steuerschuldnerschaft nicht zur Disposition der Beteiligten stellt.

Eine hinreichend sichere Handhabung der Vorschrift ist nur gewährleistet, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Dies kann der Auftragnehmer in der Regel auch erkennen. Konkret bedeutet dies, dass Bauträger nicht mehr als Steuerschuldner nach § 13b UStG in Betracht kommen, denn Bauträger erbringen keine Bauleistung i.S.d. Vorschrift, sondern liefern bebaute Grundstücke. Das unterscheidet sie vom sog. Generalunternehmer, der an seinen Auftraggeber Bauleistungen erbringt und deshalb die Steuer (auch) für die von ihm in einer Leistungskette (von Subunternehmern) bezogenen Bauleistungen nach § 13b UStG schuldet.

Ist der Unternehmer jedoch sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig, kommt es auf die Verwendung der von ihm bezogenen Bauleistung an. Maßgeblich ist dann, ob der Unternehmer die Bauleistung für eine steuerfreie Grundstücksübertragung als Bauträger oder für eine eigene steuerpflichtige Bauleistung als Generalunternehmer verwendet.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
BFH PM Nr. 80 vom 27.11.2013
Zurück