10.03.2026

Umsatzsteuer: Berechtigen Factoringleistungen zum Vorsteuerabzug?

Eine für ein Factoring erforderliche Einziehungsleistung des Zessionars liegt erst dann vor, wenn dieser den Zedenten von der tatsächlichen Einziehung der Forderungen entlastet. Der bloße Forderungserwerb unter Übernahme des Ausfallrisikos ohne eigenen Forderungseinzug ist demgegenüber als steuerfreies Geschäft mit Forderungen i.S.d. § 4 Nr. 8c UStG zu qualifizieren.

FG Düsseldorf v. 27.6.2025 - 5 K 125/24 U
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie hatte Forderungen von Anschlusskunden gekauft, deren Einzug sowie das Debitorenausfallrisiko übernommen und daraus (umsatzsteuer-)steuerpflichtige Factoringgebühren erzielt. Zur Refinanzierung verkaufte sie bestimmte Forderungen an ihre niederländische Schwestergesellschaft (B.V.). Grundlage hierfür waren ein Forderungskaufvertrag, nach dem die B.V. das Ausfallrisiko übernahm und sich zu Mahn- und Rechtsverfolgungsmaßnahmen verpflichtete, sowie ein separater Servicevertrag, mit dem die B.V. der Klägerin den tatsächlichen Forderungseinzug, das Mahnwesen und die Debitorenbuchhaltung zurückübertrug.

Die Klägerin behandelte die Leistungen der B.V. als steuerpflichtige Factoringleistungen und machte den vollen Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt gelangte dagegen zu der Auffassung, dass die B.V. mangels tatsächlicher Übernahme des Forderungseinzugs keine Factoringleistung erbracht habe. Vielmehr habe die Klägerin selbst ein steuerfreies Geschäft mit Forderungen i.S.d. § 4 Nr. 8c UStG gegenüber der B.V. ausgeführt, das im Inland steuerfrei gewesen wäre. Der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen sei daher anteilig nach dem Verhältnis der veräußerten Forderungen zum Gesamtbestand zu kürzen.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. V R 47/25 anhängig.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat für das Jahr 2015 den Vorsteuerabzug zu Recht gekürzt. Denn die von der Klägerin bezogenen Eingangsleistungen wurden von ihr insoweit zur Ausführung von Umsätzen im Ausland verwendet, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären.

Eine für ein Factoring erforderliche Einziehungsleistung des Zessionars liegt erst dann vor, wenn dieser den Zedenten von der tatsächlichen Einziehung der Forderungen entlastet. Der bloße Forderungserwerb unter Übernahme des Ausfallrisikos ohne eigenen Forderungseinzug ist demgegenüber als steuerfreies Geschäft mit Forderungen i.S.d. § 4 Nr. 8c UStG zu qualifizieren.

Die Forderungsabtretungen sind auch nicht als nicht steuerbare Sicherheitengestellung zu werten. Außerdem war die Anwendung des § 43 Nr. 1 UStDV als Vereinfachungsregelung zu verneinen, da den abgetretenen Forderungen keine eigenen Umsätze der Klägerin zugrunde lagen. Der angewandte Aufteilungsschlüssel war hingegen als sachgerecht zu betrachten; der von der Klägerin begehrte Margenschlüssel war auf ein Factoringunternehmen nicht übertragbar.

Mehr zum Thema:

Aktionsmodul Steuerrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Justiz NRW