12.12.2011

Umsatzsteuer: BMF-Schreiben zur Berichtigung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit im Insolvenzverfahren

Mit Schreiben vom 9.12.2011 (- IV D 2 - S 7330/09/10001 :001 DOK 2011/0992053 -) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Berichtigung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit im Insolvenzverfahren Stellung genommen. Das Schreiben bezieht sich auf die BFH-Urteile V R 14/08 vom 22.10.2009 und V R 22/10 vom 9.12.2010.

Im Urteil V R 14/08 führt der BFH aus, dass spätestens im Augenblick der Insolvenzeröffnung unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote die Entgeltforderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen an den späteren Gemeinschuldner in voller Höhe i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG uneinbringlich werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist die Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer und dementsprechend der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger nach § 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen. Wird das uneinbringlich gewordene Entgelt nachträglich vereinnahmt, ist der Umsatzsteuerbetrag erneut zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG). Das gilt auch für den Fall, dass der Insolvenzverwalter die durch die Eröffnung uneinbringlich gewordene Forderung erfüllt.

In dem Urteil V R 22/10 hat der BFH entschieden, dass in dem Fall, in dem der Insolvenzverwalter eines Unternehmers das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte steuerpflichtige Leistung vereinnahmt, die Entgeltvereinnahmung nicht nur bei der Ist-, sondern auch bei der Sollversteuerung eine Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet. Die Urteile haben Auswirkungen auf die Berichtigung des Entgelts für ausgeführte steuerpflichtige Leistungen sowie den Vorsteuerabzug. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 9.12.2011, (- IV D 2 - S 7333/11/10001 DOK 2011/0989130 -), wird entsprechend geändert.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMF finden Sie das Schreiben hier (pdf-Format).

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