16.04.2026

Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz für Sudoku-Zeitschriften

Mit BMF-Schreiben v. 10.4.2026 (- III C 2 - S 7225/00009/002/051, DOK: COO.7005.100.3.14545133) hat die Finanzverwaltung zu dem EuGH-Urteil vom 1.8.2025, C-375/24, Keesing Deutschland, Stellung bezogen und einen ermäßigten Steuersatz für Sudoku-Zeitschriften bekannt gegeben.

BMF-Schreiben
§ 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG i.V.m. Nummer 49 Buchstabe b der Anlage 2 zum UStG

Sudoku-Zeitschriften unterliegen nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG i.V.m. Nummer 49 Buchstabe b der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz, soweit sie die Anforderungen der Warenbezeichnung und die Einreihung in die Position 4902 des Zolltarifs erfüllen.

Sudoku-Bücher sind dagegen weiterhin regelmäßig in die Position 4911 des Zolltarifs "Andere Drucke" einzureihen. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG i.V.m. Nummer 49 der Anlage 2 zum UStG kommt damit nicht in Betracht.

Bestehen bei der Abgrenzung von Sudoku-Zeitschriften und Sudoku-Büchern Zweifel, kann eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1.8.2026 ausgeführte Leistungen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger bezüglich der Lieferung von Sudoku-Zeitschriften übereinstimmend den Regelsteuersatz anwenden und die Rechnung insoweit nicht berichtigen.

Der EuGH hatte entschieden, dass die Position 4902 des Zolltarifs als broschierte Papierhefte beschriebene Waren, die hauptsächlich gedruckte Sudoku-Rätsel enthalten, bei denen bereits einige Zahlen aus der Reihe von 1 bis 9 in ein Gittermuster eingetragen und die übrigen Zahlen in bestimmter Reihenfolge einzutragen sind, und die alle acht Wochen erscheinen, umfasst.
BMF online