09.04.2026

Umsatzsteuer: Steuerbefreiung einer unentgeltlichen Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen

Mit BMF-Schreiben v. 31.3.2026 (- III C 3 - S 7140/00020/001/069, DOK: COO.7005.100.4.1451857) hat die Finanzverwaltung zur Anwendung der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b UstG Stellung genommen und Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass bekannt gegeben.

BMF-Schreiben
§ 4 Nummer 1 Buchstabe b UstG

I. Allgemeines
Die Anwendung der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG setzt nach § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UStG u.a. voraus, dass der korrespondierende Erwerb des Gegenstands im anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (vgl. auch Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b MwStSystRL).

Die nach § 3 Absatz 1b UStG vorgesehene Gleichstellung einer unentgeltlichen Wertabgabe mit einer entgeltlichen Lieferung entbehrt nicht das Erfordernis, dass für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß § 1a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a UStG die Lieferung durch einen Unternehmer an den Erwerber gegen Entgelt erfolgen muss.

Daher kommt für eine unentgeltliche Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG i.V.m. § 6a UStG nicht in Betracht.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3.3.2026 - III C 3 - S 7117-e/00003/005/058 (COO.7005.100.3.14287537), BStBl I S. 367, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 3.2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Für unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG sind die Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen (§ 6 Abs. 5 UStG; vgl. BFH-Urteil vom 19.02.2014 - XI R 9/13, BStBl II S. 597) und für innergemeinschaftliche Lieferungen (vgl. Abschnitt 6a.1 Abs. 16) ausgeschlossen."

2. Nach Abschnitt 6a.1 Abs. 16 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Bei unentgeltlichen Lieferungen fehlt es für die Erwerbsbesteuerung im anderen Mitgliedstaat an der Entgeltlichkeit der Lieferung, wodurch eine Erwerbsbesteuerung und damit auch die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen bereits dem Grunde nach ausgeschlossen ist."

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
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