12.09.2011

Umsatzsteuer: Zum Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Ein Unternehmer (hier: ein Autohändler), der bei seiner Lieferung in der Rechnung nicht auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinweist und zudem in der nicht gegenüber ihm abgegebenen Verbringungserklärung, auch nicht namentlich bezeichnet wird, führt nicht den nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 UStDV erforderlichen Belegnachweis. Er kann sich bei unvollständigem Belegnachweis auch nicht auf den Vertrauensschutz des § 6a Abs. 4 UStG berufen.

BFH 12.5.2011, V R 46/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Autohändler, der im Dezember 2005 für insgesamt 13 gebrauchte PKW an die in Italien ansässige Abnehmerin P. geliefert hatte. Die Rechnung über 46.150 € wies zwar keine Umsatzsteuer aus, enthielt jedoch auch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder auf deren Steuerfreiheit. Sie war mit einem Firmenstempel der Abnehmerin und einer nicht leserlichen Unterschrift versehen. Der Rechnung beigefügt war eine nicht datierte Vollmacht in deutscher Sprache für den Sohn der P.

Der Kläger hatte darüber hinaus eine Ausweiskopie der P., Bescheinigungen über deren steuerliche Erfassung in Italien und eine Handelskammereintragung deren Firma R. zu seinen Unterlagen genommen. Dem Kläger lag weiter eine qualifizierte Bestätigungsantwort des BfF vor. Die Fahrzeuge wurden vom Sohn der P. abgeholt und bar bezahlt. Dieser unterschrieb eine auf Briefpapier der Firma R. abgefasste Erklärung, nach der er zahlen- und typmäßig umschriebene Fahrzeuge nach Italien überführe. Diese Erklärung enthielt keinen Hinweis auf den Namen oder die Firma des Klägers.

Aufgrund einer Mitteilung der italienischen Finanzverwaltung, nach der P. weder über einen Sitz noch einen für die Ausstellung von Fahrzeugen geeigneten Platz verfüge und weiter nie einen Autohandel betrieben habe, ging das Finanzamt davon aus, dass die Lieferung an P. steuerpflichtig sei. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Kläger hat die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht gem. § 6a Abs. 1 UStG gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV nachgewiesen.

Der Kläger hat über die Fahrzeuglieferung keine §§ 14, 14a UStG entsprechende Rechnung ausgestellt. Die Rechnung enthielt nicht den gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG zusätzlich erforderlichen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung. Mit solch einer Rechnung kann der Unternehmer ebenso wenig wie mit einer Rechnung über eine der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegende Lieferung ohne den entsprechenden Hinweis den gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV erforderlichen Belegnachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung führen.

Darüber hinaus lag auch nicht der gem. § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV im Abholfall erforderliche Verbringungsnachweis vor. Zwar hatte der von der Abnehmerin Beauftragte versichert, die in der Rechnung aufgeführten Fahrzeuge nach Italien zu verbringen. Diese Erklärung wurde jedoch nicht gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber der Firma R. abgegeben. Mit einer gegenüber einer anderen Person als dem Unternehmer abgegebenen Verbringungserklärung, die den liefernden Unternehmer auch nicht namentlich bezeichnet, kann der Nachweis nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV nicht geführt werden.

Letztlich war die Lieferung - entgegen dem FG-Urteil - auch nicht gem. § 6a Abs. 4 S. 1 UStG steuerfrei. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Unternehmer seinen Nachweispflichten. Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, da § 6a Abs. 4 S. 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt. Der Kläger hatte allerdings wegen der fehlenden formellen Vollständigkeit nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um eine objektive Beteiligung an einer Steuerhinterziehung auszuschließen. Dabei kam es nicht darauf an, ob ihm ein subjektiver Vorwurf zu machen war. Dass dem Kläger eine qualifizierte Bestätigungsabfrage zur USt-Id-Nr. der Abnehmerin vorlag, ersetzte das Fehlen des Belegnachweises ebenfalls nicht.

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