04.02.2021

Umsatzsteuerhaftung: Eindeutige Prozesserklärung lässt keinen Raum für rechtsschutzgewährende Auslegung

Es kann dahinstehen, ob der Rechtsgedanke des § 140 BGB auch im Steuerrecht gilt bzw. ob Verfahrenserklärungen von Rechtsanwälten oder Steuerberatern einer Umdeutung überhaupt zugänglich sind. Eine Umdeutung scheidet zumindest deshalb aus, weil nur der Inhalt einer Erklärung, nicht aber die Person des Erklärenden der Umdeutung fähig ist. Zu letzterem gehört auch der Umstand, in wessen Namen ein Vertreter handelt.

FG Düsseldorf v. 8.12.2020 - 10 K 3508/18 H(U)
Der Sachverhalt:
Ende 2016 hatte das Finanzamt dem B (Kläger zu 2) mitgeteilt, dass er beabsichtige, diesen nach §§ 35, 69 AO i.V.m. § 192 AO für Steuerschulden der A-UG (Klägerin zu 1) als deren faktischer Geschäftsführer in Haftung zu nehmen. Infolgedessen bestellte sich die Rechtsanwaltskanzlei C zur Bevollmächtigten des B. Mit Schreiben vom 30.1.2017 übersandte sie eine für alle Instanzen geltende Vollmacht des B. Der Haftungsbescheid mit einer Haftungssumme von 414.601 € erging am 14.2.2017 und wurde den Bevollmächtigten des B bekannt gegeben.

Mit Schreiben vom 14.3.2017 legte die Kanzlei C Einspruch ein, und zwar unter Verwendung der Worte "B für die A-UG" in der Bezugszeile. Im Text heißt es sodann: "wir zeigen an, die rechtlichen Interessen der A-UG" zu vertreten. Die Bevollmächtigung wurde anwaltlich versichert. Der Einspruch wurde nicht näher begründet. Die Bevollmächtigten baten mit Schreiben vom 10.4.2017 und vom 10.5.2017 zwar jeweils unter Angabe der Bezugszeile "A-UG ./. Finanzamt Z" um Fristverlängerung, reichten jedoch keine Begründung nach.

Das Finanzamt erfasste die UG als Einspruchsführerin und wies deren Einspruch mangels Beschwer als unzulässig zurück. Daraufhin haben die neuen Prozessbevollmächtigten sowohl im Namen der A-UG als auch im Namen von B Klage erhoben. Sowohl die Klägerin zu 1) als auch der Kläger zu 2) seien befugt, den Mangel der Einspruchsentscheidung zu rügen. Die Klägerin zu 1) sei zu Unrecht zur Einspruchsführerin gemacht worden und der Einspruch des Klägers zu 2) sei verfahrensrechtlich negiert worden.

Die Kläger begehrten die isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung. Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde die Revision zugelassen, soweit die Klage von der Klägerin zu 1) erhoben worden war.

Die Gründe:
Soweit die Klage von dem Kläger zu 2) erhoben worden war, war sie mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Der Kläger zu 2) wurde durch die Einspruchsentscheidung, die allein die A-UG als Inhaltsadressatin ausweist, nicht beschwert. Insbesondere entfaltete sie ihm gegenüber keine Bindungswirkung dergestalt, dass bei Nichtanfechtung der Einspruchsentscheidung bestandskräftig feststand, dass der Einspruch von der UG eingelegt worden war.

Soweit die Klage von der Klägerin zu 1) erhoben worden war, war sie zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin zu 1) wurde durch die Einspruchsentscheidung nicht in ihren Rechten verletzt. Die Steuerbehörde war zu Recht davon ausgegangen, dass der Einspruch im Namen der UG eingelegt worden war und dass dieser Einspruch - da die UG von dem Haftungsbescheid nicht betroffen war - mangels Beschwer unzulässig war.

Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Person des Einspruchsführers aufkommen ließen, fehlten völlig. Auch sprach der Umstand, dass das Finanzamt das ähnlich formulierte Einspruchsschreiben gegen den Haftungsbescheid als Einspruch des B erfasst hatte, nicht gegen die Eindeutigkeit der Prozesserklärung. Denn eine Willenserklärung wird nicht dadurch auslegungsbedürftig, dass eine ähnliche Willenserklärung von ihrem Empfänger falsch verstanden wurde. Ist eine Willenserklärung - wie hier - eindeutig, muss sich der Erklärende an ihr festhalten lassen, auch wenn die Willenserklärung zu einem verfahrensrechtlich ungünstigen oder gar unsinnigen Ergebnis führt. Daran ändert auch der von den Klägern angeführte Grundsatz der rechtschutzgewährenden Auslegung nichts.

Die Kläger haben übersehen, dass dieser Grundsatz eine auslegungsbedürfte Erklärung voraussetzt. Würde dagegen in eine eindeutige Verfahrenserklärung "hineingelesen", was sinnvollerweise hätte beantragt werden sollen, dann würde es sich bei dieser Vorgehensweise nicht mehr um eine Auslegung, sondern um eine Korrektur der Verfahrenserklärung handeln, welche mit dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung nicht gerechtfertigt werden kann. Hat sich der Bevollmächtigte bei der Person des Einspruchsführers geirrt, kann dieser Fehler deshalb nicht durch Auslegung ungeschehen gemacht werden.

Die Prozesserklärung kann auch nicht in dem von den Klägern begehrten Sinn umgedeutet werden. Dabei kann dahinstehen, ob der Rechtsgedanke des § 140 BGB auch im Steuerrecht gilt bzw. ob Verfahrenserklärungen von Rechtsanwälten oder Steuerberatern einer Umdeutung überhaupt zugänglich sind. Denn eine Umdeutung scheidet zumindest deshalb aus, weil nur der Inhalt einer Erklärung, nicht aber die Person des Erklärenden der Umdeutung fähig ist. Zu letzterem gehört auch der Umstand, in wessen Namen ein Vertreter handelt.

Allerdings wurde gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen, soweit die Klage von der Klägerin zu 1) erhoben worden war.
FG Düsseldorf online
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