26.08.2026

Umsatzsteuerliche Behandlung einer Gästekarte

Eine Gästekarte, mit der diverse touristische Attraktionen kostenlos genutzt werden können, stellt einen Mehrzweck-Gutschein zur Nutzung diverser Leistungen dar. Die Gäste sind auch aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers die Leistungsempfänger der touristischen Leistungen. Leitet der Anbieter der Gästecard Geld an die Leistungserbringer weiter, berechtigt dies nicht zu einem Vorsteuerabzug.

FG Baden-Württemberg v. 10.11.2025 - 14 K 2134/23
Der Sachverhalt:
Die klagende GmbH bot im Streitjahr 2018 eine Gästekarte "Card" an, mit der diverse touristische Attraktionen kostenlos genutzt werden konnten. Sie schloss hierzu sog. Gastgeber-Verträge ab. Danach erhielt die Klägerin von teilnehmenden "Gastgebern" einen Geldbetrag für jeden Übernachtungsgast mit mindestens zwei Übernachtungen und der Übernachtungsgast die Card. Die Klägerin stellte an den jeweiligen Gastgeber eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus. Sie behielt von den Zahlungen mindestens 15 % zur Kostendeckung ein. Den Restbetrag leitete sie an die Leistungserbringer nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzung weiter.

Die Klägerin und der jeweilige Leistungserbringer hatten einen sog. Leistungspartner-Vertrag abgeschlossen. Der Leistungserbringer verpflichtete sich, an die Gäste nach Vorlage der Card und deren elektronischen Erfassung die vereinbarte Leistung auszuführen. Die Klägerin stellte an die Leistungserbringer Gutschriften mit Umsatzsteuer aus und machte erfolglos Vorsteuern geltend.

Das FG wies die Klage ab. Die beim BFH anhängige Revision der Klägerin wird dort unter dem Az. V R 3/26 geführt.

Die Gründe:
Die Klägerin ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Sie hat nicht für ihr Unternehmen eine sonstige Leistung gegen Entgelt bezogen. Die Card stellt einen Mehrzweckgutschein zur Nutzung diverser Leistungen dar. Die Klägerin zahlt als Dritte ein Entgelt für die Inanspruchnahme der Leistungen durch die Gäste. Diese sind auch aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers die Leistungsempfänger der touristischen Leistungen. Leitet die Klägerin Geld an die Leistungserbringer weiter, berechtigt dies nicht zu einem Vorsteuerabzug.

Es liegt kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und den Gastgebern in Bezug auf die touristischen Leistungen vor. Auch wenn Kosten für die Gästekarte kalkulatorisch in die Übernachtungskosten einfließen, ist dieser Anteil nicht bestimmbar und variiert von Gastgeber zu Gastgeber

Die Klägerin erbringt auch keine Vermittlungsleistung an die Gastgeber. Werde davon ausgegangen, dass nur, soweit es um die Verwaltungskosten des Systems geht, ein Leistungsaustausch vorliegt, würde die Neutralität der Umsatzsteuer missachtet, wenn man der Klägerin einen Vorsteuerabzug aus ihren Zahlungen an den Leistungserbringer zugestehen würde. Die Klägerin hat infolgedessen in den Rechnungen an die Gastgeber zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen. Sie schuldet diese nach § 14c UStG.

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FG Baden-Württemberg PM Nr. 3 vom 26.8.2026