22.01.2026

Umsatzsteuerliche Behandlung von dauerdefizitär betriebenen Einrichtungen

Mit BMF-Schreiben v. 20.1.2026 (- III C 2 - S 7106/00069/003/117, DOK: COO.7005.100.4.13831037) hat die Finanzverwaltung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von dauerdefizitär betriebenen Einrichtungen unter gleichzeitiger Gewährung öffentlicher Zuschüsse Stellung bezogen.

BMF-Schreiben
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Einrichtungen, die dauerhaft defizitär betrieben werden, ist im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung immer wieder Gegenstand von Verfahren vor dem EuGH und dem BFH. Für Zwecke der Umsatzsteuer wird bei Geschäften unter Fremden regelmäßig keine Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts vorgenommen.

In seinem Beschluss vom 22.6.2022 - XI R 35/19, sah der BFH einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt als gelöst an, weil die Entgeltverpflichtung völlig in den Hintergrund trat. Bei symbolischen Preisvereinbarungen ohne Entgeltcharakter liegt kein tatsächlicher Gegenwert für die erbrachte Leistung und damit kein Leistungsaustausch vor.

Der BFH stützte seine Entscheidung auf das Urteil des EuGH vom 12.5.2016, C-520/14, Gemeente Borsele (siehe hierzu auch die vorangegangene Entscheidung des BFH vom 15.12.2016 - V R 44/15, BStBl II 2026 S. XXX). Der BFH verdeutlicht, dass für die Feststellung, ob eine Dienstleistung gegen Entgelt erbracht wurde und dabei auch zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit führt, nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sowie des BFH alle Umstände zu prüfen seien, unter denen die Tätigkeit erfolgt ist. Dabei seien die Umstände, unter denen der Betreffende die Dienstleistung erbringt, und die Umstände, unter denen eine derartige Dienstleistung gewöhnlich erbracht wird, zu vergleichen. Aus einer sog. Asymmetrie zwischen den dem Leistenden entstehenden Kosten und den für die Dienstleistungen erhaltenen Beträgen könne im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgen, dass es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem gezahlten Betrag und der Erbringung der Dienstleistung fehlt. 

Damit stehen die bezogenen Vorleistungen nicht im Zusammenhang mit einer steuerbaren Tätigkeit. Mangels Bezugs für ein Unternehmen besteht dann keine Vorsteuerabzugsberechtigung. Bereits im Urteil vom 15.12.2016 - V R 44/15, a. a. O., war der V. Senat des BFH dieser Sicht des EuGH gefolgt - auch dort wie jetzt in Rn. 21 des Beschlusses vom 22.6.2022 - XI R 35/19 - unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass die Klägerin nach eigenem Vortrag nicht wie ein wirtschaftlich orientierter Marktteilnehmer handelte.

Basierend auf dieser Rechtsprechung und der daraus folgenden Differenzierung zwischen der Entgeltlichkeit einer Leistung auf der einen Seite und der wirtschaftlichen Tätigkeit auf der anderen, ergibt sich bei dauerhaft defizitär agierenden Einrichtungen eine Prüfung in zwei Schritten.
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