12.01.2023

Umsatzsteuerliche Behandlung von Gebühren als durchlaufender Posten oder Leistungsentgelt

Mit BMF-Schreiben v. 11.1.2023 hat die Finanzverwaltung auf die Entscheidung des BFH v. 3. 7. 2014 - V R 1/14 reagiert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 11.1.2023 - III C 2 - S 7200/19/10004 :005, DOK 2023/0008032

UStG § 10 Abs. 1 Satz 5

Der BFH hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2014 - V R 1/14, entschieden, dass Gebühren durchlaufende Posten sind, auch wenn sie gesamtschuldnerisch vom Unternehmer und Leistungsempfänger geschuldet werden.

Dies steht im Widerspruch zu Abschnitt 10.4 Abs. 4 Satz 1 UStAE. Demnach würde die Annahme eines durchlaufenden Postens ausscheiden, wenn der Unternehmer die Beträge gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger seiner Leistung schuldet. Zukünftig kommt es auf dieses Kriterium nicht mehr an. Abschnitt 10.4 Abs. 4 wurde daher neu gefasst.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung verkennt der BFH allerdings, dass auf Grund von Art. 373 MwStSystRL Deutschland nicht verpflichtet ist, Art. 79 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL in nationales Recht umzusetzen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG besteht daher kein Raum, da der nationale Gesetzgeber zulässigerweise von dieser Option Gebrauch gemacht hat.

Die Finanzverwaltung wendet daher die Grundsätze des BFH-Urteils vom 3. Juli 2014 - V R 1/14 insoweit nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus an als der BFH als Voraussetzung eines durchlaufenden Postens dessen korrespondierende Behandlung in der Buchführung des Steuerpflichtigen fordert.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet jedoch nicht, wenn der Unternehmer sich auf die bis zum Ergehen des BMF-Schreiben v. 11.1.2023s geltende Verwaltungsauffassung bei Umsätzen beruft, die bis zum 31. Dezember 2022 ausgeführt worden sind.
BMF online
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