24.11.2015

Umsatzsteuerliche Bewertung einer sog. Dinner-Show

Die Kombination von Unterhaltung und Bewirtung zu einer "Dinner-Show" stellt eine komplexe (einheitliche) Leistung zweier (Haupt) Leistungen dar, die aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Nach EuGH-Rechtsprechung ist dabei kein derart strenger Maßstab anzulegen, dass eine Untrennbarkeit nur dann angenommen werden könnte, wenn die Einzelleistungen ohne die jeweils andere nutzlos wären.

FG Hamburg 7.5.2015, 6 K 50/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte in verschiedenen deutschen Städten in speziellen Zelten Varieté-Shows unter gleichzeitiger Erbringung von Bewirtungsleistungen veranstaltet. Eine Veranstaltung dauerte circa vier Stunden und  bestand aus künstlerischen Vorführungen sowie einem Vier-Gänge-Menü. Die Künstler kamen aus dem In- und Ausland. Für die Bewirtung wurden namhafte deutsche Spitzenköche engagiert. Die Veranstaltung wurde durch die Klägerin u.a. beworben als "charmante Mixtur aus erstklassigem Entertainment und erlesenen Gaumenfreuden". Die von den Kunden erworbenen Getränke wurden stets getrennt in Rechnung gestellt.

Seit der Saison 2011/2012 war es in bestimmten Platzkategorien möglich, sog. Only-Show-Tickets zu erwerben, die den Zugang ohne Inanspruchnahme des Menüs ermöglichten. Pro Saison wurden solche Tickets in einer niedrigen zweistelligen Anzahl je Standort verkauft. Im Vergleich dazu wurden je Abend ca. 300 bis 360  Personen bewirtet. Für die Gäste mit Only-Show-Tickets bestand die Möglichkeit, auch noch während der Show ein Menü zu buchen. Es bestand jedoch nicht die Möglichkeit, nur das Menü zu buchen.

Die Klägerin behandelte die Umsätze der Dinner-Shows im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen derart, dass sie die auf den Bewirtungsanteil entfallenden Umsätze dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG und die auf den Showanteil entfallenden Umsätze dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG unterwarf. Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, es handle sich bei den ausgeführten Umsätzen um eine einheitliche Leistung, die vollständig dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG unterliege.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte die Umsätze aus dem Verkauf der Eintrittskarten für die von der Klägerin dargebotenen Varieté-Shows und Bewirtungsleistungen zu Recht insgesamt dem Regelsteuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG unterworfen. Die Gesamtleistung der Klägerin war als einheitliche sonstige Leistung zu beurteilen, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt.

Die Kombination von Unterhaltung und Bewirtung zu einer "Dinner-Show" stellt eine komplexe (einheitliche) Leistung zweier (Haupt) Leistungen dar, die aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Nach EuGH-Rechtsprechung (Urt. "Levob Verzekeringen und OV Bank" vom 27.10.2005, C-41/04), ist dabei - entgegen der Auffassung der Klägerin - kein derart strenger Maßstab anzulegen, dass eine Untrennbarkeit nur dann angenommen werden könnte, wenn die Einzelleistungen ohne die jeweils andere nutzlos wären. Den durch den EuGH entwickelten Grundsätzen hat sich auch der BFH ausdrücklich angeschlossen (BFH-Urt. v. 11.10.2012, Az.: V R 9/10).

Zwar wird im Schrifttum wird für den Fall einer Dinner-Show teilweise die Auffassung vertreten, dass die Bewirtungsleistung und die Show-Leistung als jeweils eigenständige Leistungen zu beurteilen seien (Lange, UR 2009, 289 f.). Im vorliegenden Fall lag jedoch eine komplexe (einheitliche) Leistung zweier (Haupt-) Leistungen vor, die aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Durch die Kombination von Show und Bewirtung schaffte die Klägerin etwas eigenständiges Drittes, das den Charakter der Veranstaltungen prägte.

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