Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale
Kurzbesprechung
BFH v. 6.2.2025 - V R 24/23
UStG § 1 Abs 1 Nr. 1 S 2, UStG § 3 Abs 1, UStG § 10 Abs 1 S 1, UStG § 10 Abs 1 S 2, UStG § 13 Abs 1 Nr. 1 Buchst a
SchutzmV § 1, SchutzmV § 2, SchutzmV § 4, SchutzmV § 5, SchutzmV § 7, UStG
SGB 5 § 129
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige aufgrund der durch die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung begründeten Rechtsverhältnisse das Entgelt eines Dritten für die von ihm auszuführende Lieferung von Schutzmasken vereinnahmt. Denn die Abgabe von Schutzmasken durch eine Apotheke gemäß § 4 Abs. 1 SchutzmV an anspruchsberechtigte Personen im Sinne von § 1 SchutzmV führte zu einer Lieferung an diese Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 SchutzmV durch die an die Apotheken zu zahlende Pauschale als Drittentgelt vergütet wurde.
Wird das Entgelt vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, entsteht bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten die Steuer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.
Damit ein Entgelt vor der Leistungsausführung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG vereinnahmt werden kann, müssen alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands und damit der künftigen Leistung bekannt sein und ihrem Inhalt nach zum Zeitpunkt der Vereinnahmung genau bestimmt sein. Fehlt es hieran, da es sich um eine Zahlung für eine noch nicht klar bestimmte Leistung handelt oder um eine Leistung, bei der unklar ist, zwischen welchen Personen ‑‑als maßgebliche Elemente des Steuertatbestands‑‑ das Rechtsverhältnis der zu vermittelnden Leistung bestehen soll, ist die Vorschrift demgegenüber nicht anzuwenden.
Vor diesem Hintergrund setzt die Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG ebenso wie bei einer bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgeführten Leistung voraus, dass zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Leistung bildet. Das dabei maßgebliche Rechtsverhältnis kann auch durch Gesetz begründet werden. Denn die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).
Im Streitfall hatte das FG zutreffend entschieden, dass die Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Abs. 1 SchutzmV umsatzsteuerrechtlich zu einer Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG führt. Zudem hatte es aus den Regelungen der § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 SchutzmV zu Recht das Bestehen eines Rechtsverhältnisses abgeleitet, aus dem sich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser Lieferung und einem Gegenwert als Entgelt ergab. Entsprechend waren die anspruchsberechtigten Personen als Empfänger der - auszuführenden ‑ Lieferungen anzusehen.
Verlag Dr. Otto Schmidt
UStG § 1 Abs 1 Nr. 1 S 2, UStG § 3 Abs 1, UStG § 10 Abs 1 S 1, UStG § 10 Abs 1 S 2, UStG § 13 Abs 1 Nr. 1 Buchst a
SchutzmV § 1, SchutzmV § 2, SchutzmV § 4, SchutzmV § 5, SchutzmV § 7, UStG
SGB 5 § 129
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige aufgrund der durch die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung begründeten Rechtsverhältnisse das Entgelt eines Dritten für die von ihm auszuführende Lieferung von Schutzmasken vereinnahmt. Denn die Abgabe von Schutzmasken durch eine Apotheke gemäß § 4 Abs. 1 SchutzmV an anspruchsberechtigte Personen im Sinne von § 1 SchutzmV führte zu einer Lieferung an diese Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 SchutzmV durch die an die Apotheken zu zahlende Pauschale als Drittentgelt vergütet wurde.
Wird das Entgelt vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, entsteht bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten die Steuer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.
Damit ein Entgelt vor der Leistungsausführung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG vereinnahmt werden kann, müssen alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands und damit der künftigen Leistung bekannt sein und ihrem Inhalt nach zum Zeitpunkt der Vereinnahmung genau bestimmt sein. Fehlt es hieran, da es sich um eine Zahlung für eine noch nicht klar bestimmte Leistung handelt oder um eine Leistung, bei der unklar ist, zwischen welchen Personen ‑‑als maßgebliche Elemente des Steuertatbestands‑‑ das Rechtsverhältnis der zu vermittelnden Leistung bestehen soll, ist die Vorschrift demgegenüber nicht anzuwenden.
Vor diesem Hintergrund setzt die Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG ebenso wie bei einer bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgeführten Leistung voraus, dass zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Leistung bildet. Das dabei maßgebliche Rechtsverhältnis kann auch durch Gesetz begründet werden. Denn die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).
Im Streitfall hatte das FG zutreffend entschieden, dass die Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Abs. 1 SchutzmV umsatzsteuerrechtlich zu einer Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG führt. Zudem hatte es aus den Regelungen der § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 SchutzmV zu Recht das Bestehen eines Rechtsverhältnisses abgeleitet, aus dem sich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser Lieferung und einem Gegenwert als Entgelt ergab. Entsprechend waren die anspruchsberechtigten Personen als Empfänger der - auszuführenden ‑ Lieferungen anzusehen.