22.05.2023

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)

Mit BMF-Schreiben v. 12.5.2023 hat die Finanzverwaltung zur Anwendung des Vereinfachten Verfahrens für Leistungen an berechtigte Personen der NATO-Hauptquartiere Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 12.5.2023 - III C 3 - S 7492/23/10001 :001, DOK 2023/0421122

NATO-Truppenstatut

Die NATO-Hauptquartiere sind nach Artikel 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere (BGBl. II 1969, 2009) berechtigt, Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier, unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer zu befreien.

Die Voraussetzungen für diese Umsatzsteuerbefreiungen entsprechen weitestgehend den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 NATO-ZAbk.

Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen können die Truppen bei Beschaffungen für Leistungen an diese bis zu einem bestimmten Wert ein vereinfachtes Verfahren anwenden.

Die NATO-Hauptquartiere können nun ebenfalls ein vereinfachtes Verfahren zur Erleichterung der umsatzsteuerfreien Beschaffung von Leistungen an berechtigte Personen bis zu einem Wert von 2.500 Euro (entsprechend dem der Truppen und deren zivilen Gefolge, vgl. Tz. 12 und Tz. 59 in Verbindung mit Tz. 7 des BMF-Schreibens v. 22.12.2004 - IV A 6 - S 7492 - 13/04, BStBl I 2004, 1200) anwenden. Dieses BMF-Schreiben wurde nun in Teilbereichen geändert. Die dortigen Regelungen sind für Umsätze, die nach dem 1.6.2023 ausgeführt werden, anzuwenden.
BMF online
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