08.04.2021

Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 1.4.2021 bzw. 1.7.2021

Mit BMF-Schreiben v. 1.4.2021 hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die sich ergebenden Änderungen aufgrund der Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets angepasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 1.4.2021 - III C 3 - S 7340/19/10003 :022, DOK 2021/0382933

UStG

Durch Artikel 13, 14 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, d, e, f Doppelbuchstabe aa, Buchstabe i, Nummer 13 bis 15, Nummer 19 Buchstabe a, Nummer 22 Buchstabe b, Artikel 16 Nummer 3, Artikel 19, Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe a sowie Artikel 25 und 26 i.V.m. Artikel 50 Abs. 5 und 6 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (Jahressteuergesetz 2020 - JStG 2020; BGBl. I 2020, 3096) wurde zum 1.4.2021 bzw. 1.7.2021 die zweite Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets umgesetzt.

Die zweite Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets beinhaltet insbesondere Folgendes:
  • Änderungen beim Versandhandel,
  • Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten,
  • Erweiterung der einzigen Anlaufstelle (Nicht-EU-Verfahren),
  • Erweiterung der einzigen Anlaufstelle (EU-Verfahren),
  • Einführung der einzigen Anlaufstelle für den Import,
  • Einführung einer Sonderregelung zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer,
  • Abschaffung der 22 Euro-Freigrenze.


Außerdem wurde zeitgleich durch Artikel 16 Nummer 1 und 2 i.V.m. Artikel 50 Abs. 6 JStG 2020 § 5 UStDV aufgehoben, da auch bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen an Nichtunternehmer ab 1.7.2021 vom besonderen Besteuerungsverfahren nach §§ 18i oder 18j UStG Gebrauch gemacht werden kann.

Entsprechend wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die neue Rechtslage angepasst.

BMF online
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