Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung: Grundsätzlich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen
BFH v. 24.3.2026 - VIII R 30/24
des Veräußerers von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung auszugehen, sofern sich nicht aus dem Steuerrecht ergibt, dass die Vereinbarung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann. Es fehlt in diesem Fall an einem steuerpflichtigen Entgelt für eine Kapitalüberlassung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes ‑‑EStG‑‑ (Änderung der Rechtsprechung).
2. Erfüllt der Erwerber den vereinbarten Kaufpreis in Raten, die (vereinbarungsgemäß) einen Zinsanteil nicht enthalten und auch nicht zwangsweise aufzuteilen sind, sind diese Teilzahlungen grundsätzlich gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG ratierlich jeweils in voller Höhe mit den beim Forderungserwerb entstandenen Anschaffungskosten zu verrechnen.
3. § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes hilft im Privatbereich weder über eine fehlende Vereinbarung oder Zusage eines Entgelts für die Kapitalüberlassung in Gestalt der Stundung (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) hinweg noch kann aufgrund der Regelung ein Rückzahlungsgewinn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG entstehen.
Der Sachverhalt:
Streitig war, ob die Kläger aus der Veräußerung eines Grundstücks an ihre Tochter durch eine unverzinsliche Ratenzahlungsvereinbarung steuerbare Kapitalerträge erzielt hatten. Die Kläger sind zusammen veranlagte Ehegatten und hatten mit notariellem Vertrag vom 23.4.2021 ein seit über zehn Jahren in ihrem Eigentum stehendes, mit Wohnhaus bebautes Grundstück an ihre Tochter veräußert. Der Kaufpreis wurde gestundet und in monatlichen, unverzinslichen Raten gezahlt. Die Ratenhöhe war an die finanzielle Leistungsfähigkeit der Tochter angepasst, da eine Bankfinanzierung nicht möglich war. Besitz, Nutzen und Gefahr gingen zum 1.5.2021 über. Zur Sicherung des Kaufpreises bestellte die Tochter eine Grundschuld zugunsten der Kläger.
Die Kläger erklärten keine Kapitalerträge. Das Finanzamt sah in der zinslosen Stundung einen Zinsvorteil, ermittelte nach § 12 Abs. 3 BewG einen abgezinsten Barwert der Kaufpreisforderung und behandelte die Differenz zwischen Barwertentwicklung und Zahlungen als steuerpflichtige Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die dem gesonderten Tarif unterlägen. Es änderte die Einkommensteuerbescheide für 2021 und 2022 entsprechend; die Einsprüche blieben erfolglos.
Das FG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Es wertete den Unterschied zwischen Nominalkaufpreis und abgezinstem Barwert nicht als Kapitalertrag, sondern als freigebige Zuwendung der Kläger an ihre Tochter und damit als Schenkung unter Lebenden. Eine einkommensteuerliche Erfassung als Zinsanteil scheide daher aus. Der BFH hat die Revision des Finanzamtes zurückgewiesen.
Gründe:
Das FG hat zwar zu Unrecht angenommen, die zinslose Stundung des Kaufpreises stelle eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Im Ergebnis war die Entscheidung jedoch richtig, da die Kläger in den Streitjahren aus den vereinnahmten Kaufpreisraten weder Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) noch Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) oder einen Rückzahlungsgewinn (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG) erzielt hatten.
Eine Schenkung lag hier weder hinsichtlich der Grundstücksübertragung noch hinsichtlich des Zinsverzichts vor. Maßgeblich war die einheitliche Betrachtung des Austauschverhältnisses: Die Tochter schuldete einen dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis; der vereinbarte Zinsverzicht war Bestandteil der Kaufpreisabrede und führte nicht zu einer gesonderten freigebigen Zuwendung. Auch die zinslose Stundung begründete keine Vermögensverschiebung, da keine Kapitalüberlassung im schenkungsteuerrechtlichen Sinne erfolgt war, sondern lediglich eine Ratenzahlungsmodalität. Eine bloße Liquiditätsentlastung der Erwerberin genügte hierfür nicht.
Einkommensteuerlich lag hier weder eine Leibrente noch ein kapitalertragsteuerpflichtiges Entgelt vor. Die Ratenzahlungen waren nach der Vertragsgestaltung vollständig Tilgungsleistungen auf den Kaufpreis. Eine Aufteilung in Zins- und Tilgungsanteile - etwa nach § 12 Abs. 3 BewG - scheidet aus, wenn die Parteien ausdrücklich eine unentgeltliche Stundung und vollständige Anrechnung der Raten auf die Kaufpreisschuld vereinbart haben. § 12 Abs. 3 BewG ist insoweit nicht steuerbegründend.
Auch § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasste den Streitfall nicht. Nach der maßgeblichen zivilrechtlichen Vereinbarung fehlte es an einem Entgelt für die Kapitalüberlassung. Die unentgeltliche Stundung ist steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, solange keine Gestaltungsmissbrauchs- oder Umgehungstatbestände vorliegen. Eine wirtschaftliche Aufteilung der Zahlungen ist nicht vorzunehmen. Eine frühere gegenteilige Rechtsprechung wird insofern aufgegeben.
Schließlich war auch kein Rückzahlungsgewinn nach § 20 Abs. 2 EStG entstanden. Die Raten stellten in voller Höhe Tilgung der Anschaffungskosten der Kaufpreisforderung dar. Ein über diese hinausgehender Ertrag ist nicht entstanden. Eine fiktive Barwert- oder Zinskomponente war auch insoweit unbeachtlich.
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2. Erfüllt der Erwerber den vereinbarten Kaufpreis in Raten, die (vereinbarungsgemäß) einen Zinsanteil nicht enthalten und auch nicht zwangsweise aufzuteilen sind, sind diese Teilzahlungen grundsätzlich gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG ratierlich jeweils in voller Höhe mit den beim Forderungserwerb entstandenen Anschaffungskosten zu verrechnen.
3. § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes hilft im Privatbereich weder über eine fehlende Vereinbarung oder Zusage eines Entgelts für die Kapitalüberlassung in Gestalt der Stundung (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) hinweg noch kann aufgrund der Regelung ein Rückzahlungsgewinn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG entstehen.
Der Sachverhalt:
Streitig war, ob die Kläger aus der Veräußerung eines Grundstücks an ihre Tochter durch eine unverzinsliche Ratenzahlungsvereinbarung steuerbare Kapitalerträge erzielt hatten. Die Kläger sind zusammen veranlagte Ehegatten und hatten mit notariellem Vertrag vom 23.4.2021 ein seit über zehn Jahren in ihrem Eigentum stehendes, mit Wohnhaus bebautes Grundstück an ihre Tochter veräußert. Der Kaufpreis wurde gestundet und in monatlichen, unverzinslichen Raten gezahlt. Die Ratenhöhe war an die finanzielle Leistungsfähigkeit der Tochter angepasst, da eine Bankfinanzierung nicht möglich war. Besitz, Nutzen und Gefahr gingen zum 1.5.2021 über. Zur Sicherung des Kaufpreises bestellte die Tochter eine Grundschuld zugunsten der Kläger.
Die Kläger erklärten keine Kapitalerträge. Das Finanzamt sah in der zinslosen Stundung einen Zinsvorteil, ermittelte nach § 12 Abs. 3 BewG einen abgezinsten Barwert der Kaufpreisforderung und behandelte die Differenz zwischen Barwertentwicklung und Zahlungen als steuerpflichtige Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die dem gesonderten Tarif unterlägen. Es änderte die Einkommensteuerbescheide für 2021 und 2022 entsprechend; die Einsprüche blieben erfolglos.
Das FG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Es wertete den Unterschied zwischen Nominalkaufpreis und abgezinstem Barwert nicht als Kapitalertrag, sondern als freigebige Zuwendung der Kläger an ihre Tochter und damit als Schenkung unter Lebenden. Eine einkommensteuerliche Erfassung als Zinsanteil scheide daher aus. Der BFH hat die Revision des Finanzamtes zurückgewiesen.
Gründe:
Das FG hat zwar zu Unrecht angenommen, die zinslose Stundung des Kaufpreises stelle eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Im Ergebnis war die Entscheidung jedoch richtig, da die Kläger in den Streitjahren aus den vereinnahmten Kaufpreisraten weder Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) noch Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) oder einen Rückzahlungsgewinn (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG) erzielt hatten.
Eine Schenkung lag hier weder hinsichtlich der Grundstücksübertragung noch hinsichtlich des Zinsverzichts vor. Maßgeblich war die einheitliche Betrachtung des Austauschverhältnisses: Die Tochter schuldete einen dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis; der vereinbarte Zinsverzicht war Bestandteil der Kaufpreisabrede und führte nicht zu einer gesonderten freigebigen Zuwendung. Auch die zinslose Stundung begründete keine Vermögensverschiebung, da keine Kapitalüberlassung im schenkungsteuerrechtlichen Sinne erfolgt war, sondern lediglich eine Ratenzahlungsmodalität. Eine bloße Liquiditätsentlastung der Erwerberin genügte hierfür nicht.
Einkommensteuerlich lag hier weder eine Leibrente noch ein kapitalertragsteuerpflichtiges Entgelt vor. Die Ratenzahlungen waren nach der Vertragsgestaltung vollständig Tilgungsleistungen auf den Kaufpreis. Eine Aufteilung in Zins- und Tilgungsanteile - etwa nach § 12 Abs. 3 BewG - scheidet aus, wenn die Parteien ausdrücklich eine unentgeltliche Stundung und vollständige Anrechnung der Raten auf die Kaufpreisschuld vereinbart haben. § 12 Abs. 3 BewG ist insoweit nicht steuerbegründend.
Auch § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasste den Streitfall nicht. Nach der maßgeblichen zivilrechtlichen Vereinbarung fehlte es an einem Entgelt für die Kapitalüberlassung. Die unentgeltliche Stundung ist steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, solange keine Gestaltungsmissbrauchs- oder Umgehungstatbestände vorliegen. Eine wirtschaftliche Aufteilung der Zahlungen ist nicht vorzunehmen. Eine frühere gegenteilige Rechtsprechung wird insofern aufgegeben.
Schließlich war auch kein Rückzahlungsgewinn nach § 20 Abs. 2 EStG entstanden. Die Raten stellten in voller Höhe Tilgung der Anschaffungskosten der Kaufpreisforderung dar. Ein über diese hinausgehender Ertrag ist nicht entstanden. Eine fiktive Barwert- oder Zinskomponente war auch insoweit unbeachtlich.
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