21.05.2026

Unentgeltliche Zuwendung einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt

1. Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags (Vertragsübernahme) unterliegt im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer und ist mit dem Rückkaufswert zu bewerten.
2. Hat sich der Schenker (...)

BFH v. 28.1.2026 - II R 27/22
den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vorbehalten, entsteht dieser Nießbrauch erst mit Kündigung des Kapitallebensversicherungsvertrags.
3. Soweit zum Bewertungsstichtag keine Kündigung erfolgt ist, handelt es sich bei dem Nießbrauch um eine bedingte Last, die nach § 6 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes nicht vom Wert des Erwerbs abziehbar ist.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hat mit Vertrag vom 11.10.2017 von seiner Mutter unentgeltlich im Wege der Vertragsübernahme eine Kapitallebensversicherung erhalten. Die Mutter hatte hierfür zuvor einen Einmalbetrag von 2,5 Mio. € eingezahlt. Versicherte Person war der Kläger. Die Versicherung sah Leistungen im Erlebens- oder Todesfall sowie jederzeitige Kündigungsmöglichkeiten gegen Auszahlung des Rückkaufswerts vor.

Die Mutter behielt sich vertraglich einen Nießbrauch am Rückkaufswert vor. Danach konnten sowohl sie als auch der Kläger den Vertrag ohne Zustimmung des jeweils anderen kündigen. Im Kündigungsfall stand die Nutzung des ausgezahlten Rückkaufswerts ausschließlich der Mutter zu. Sie sollte den eingezogenen Betrag vereinnahmen und lediglich den Nominalwert des Rückkaufswerts zu einem späteren Zeitpunkt an den Kläger ausgleichen. Der Nießbrauch endete mit Eintritt des Versicherungsfalls oder Ablauf der Versicherung.

Der Rückkaufswert zum 11.10.2017 betrug 2.460.093 €. In seiner Schenkungsteuererklärung setzte der Kläger den Erwerb nach Abzug des kapitalisierten Nießbrauchs mit 630.820 € an. Das Finanzamt berücksichtigte den Nießbrauch nicht und setzte Schenkungsteuer i.H.v. 391.400 € fest. Die Klage führte teilweise zum Erfolg. Das FG sah den vorbehaltenen Nießbrauch als abzugsfähige unbedingte Last an.

Mit der Revision macht das Finanzamt geltend, der Nießbrauch stelle lediglich eine bedingte Last i.S.d. § 6 Abs. 1 BewG dar und sei deshalb nicht abzugsfähig. Der Kläger verfolgte mit der Anschlussrevision die vollständige Aufhebung der Steuerfestsetzung. Er meinte, Gegenstand der Schenkung seien lediglich aufschiebend bedingte Versicherungsansprüche gewesen; der Anspruch auf den Rückkaufswert und das Kündigungsrecht seien bei der Mutter verblieben, sodass es an einer endgültigen Bereicherung fehle.

Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Gründe:
Das FG hat zu Recht erkannt, dass durch die unentgeltliche Übertragung des Kapitallebensversicherungsvertrags auf den Kläger am 11.10.2017 eine Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verwirklicht worden war. Mit Zustimmung des Versicherers rückte der Kläger vollständig in die Stellung der bisherigen Versicherungsnehmerin ein und erhielt damit ein umfassendes Dispositionsrecht über den Vertrag. Maßgeblich war die zivilrechtliche Vermögensverschiebung; auf die Fälligkeit einzelner Ansprüche kam es nicht an. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebensversicherungen sind gem. § 12 Abs. 4 BewG mit dem Rückkaufswert zu bewerten. Die Schenkungsteuer entsteht bereits mit Übertragung der Versicherungsnehmerstellung und nicht erst mit Auszahlung der Versicherungsleistung.

Der Einwand des Klägers, übertragen worden seien lediglich aufschiebend bedingte Ansprüche, konnte nicht durchgreifen. Bereits das umfassende Verfügungsrecht über den Vertrag begründete eine gegenwärtige Bereicherung. Das Kündigungsrecht der Mutter stellte lediglich eine auflösende Bedingung dar, die bewertungsrechtlich bis zu ihrem Eintritt unbeachtlich blieb.

Entgegen der Auffassung des FG war der vorbehaltene Nießbrauch am Rückkaufswert jedoch nicht steuermindernd zu berücksichtigen. Zwar sind Nießbrauchslasten grundsätzlich abzugsfähig. Nach § 6 Abs. 1 BewG bleiben jedoch aufschiebend bedingte Lasten außer Ansatz. Der Nießbrauch konnte erst mit Entstehung des Anspruchs auf den Rückkaufswert entstehen, also erst nach Kündigung des Versicherungsvertrags. Da eine Kündigung am Stichtag noch nicht erfolgt war, lag lediglich eine künftige, aufschiebend bedingte Last vor.

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