19.10.2017

Ungarische Kfz-Steuer ist nicht mit Assoziierungsabkommen EWG-Türkei vereinbar

Die ungarische Kraftfahrzeugsteuer ist mit dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei nicht vereinbar. Diese Steuer stellt eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle dar, die nach dem Assoziierungsabkommen verboten ist.

EuGH 19.10.2017, C-65/16
Der Sachverhalt:
Istanbul Lojistik Ltd ist ein türkisches Unternehmen, das Straßentransporte aus der Türkei in die EU durchführt. Im März 2015 stellten die ungarischen Steuerbehörden fest, dass für einen Lastkraftwagen dieses Unternehmens, der Textilerzeugnisse aus der Türkei nach Deutschland transportierte, die ungarische Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet worden war.

Infolgedessen verlangten die ungarischen Behörden von Istanbul Lojistik die Zahlung dieser Steuer i.H.v. 60 000 HUF (rd. 200 €) und verhängten außerdem Bußgelder i.H.v. 600.000 Forint (rd. 2.000 €) gegen das Unternehmen. Istanbul Lojistik focht daraufhin die betreffenden Bescheide vor dem Verwaltungs- und Arbeitsgericht in Ungarn an. Nach Ansicht von Istanbul Lojistik stellt die streitige Steuer eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle dar, die im Warenverkehr zwischen der EU und der Türkei nach dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei zur Durchführung der Bestimmungen des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei über die Endphase der Zollunion verboten ist.

Das ungarische Gericht hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die streitige Steuer mit dem Beschluss des Assoziationsrats vereinbar ist.

Die Gründe:
Mit dem Beschluss des Assoziationsrats sind Zölle und zollgleiche Abgaben zwischen der EU und der Türkei beseitigt worden. Die Vorschriften dieses Beschlusses sind im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zu den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr auszulegen. Jede den Waren beim Überschreiten der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung stellt unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar.

Auch eine Abgabe, bei der der Abgabentatbestand die Beförderung von Waren ist und die nicht auf Waren als solche, sondern auf eine im Zusammenhang mit Waren erforderliche Tätigkeit erhoben wird, kann den Anforderungen unterliegen, die sich aus dem Grundsatz des freien Warenverkehrs ergeben. Die Höhe der streitigen Steuer richtet sich insoweit nach Kriterien, die u.a. auf die Menge der Waren, die befördert werden können, und deren Bestimmungsort abstellen.

Mit der streitigen Steuer werden, obschon sie nicht auf Erzeugnisse als solche erhoben wird, beim Überschreiten der Grenze nicht die Beförderungsdienstleistung als solche, sondern die Waren belastet, die von den in der Türkei zugelassenen Fahrzeugen befördert werden. Die streitige Steuer, die den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegt wird, stellt daher eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle i.S.d. Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats dar und ist mithin mit diesem Beschluss nicht vereinbar.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 107 vom 19.10.2017
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