12.02.2026

Unzulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung

Ein Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist unzulässig, wenn aufgrund der Zahlung oder Vollstreckung vor Antragstellung bei Gericht keine Vollstreckung mehr i.S.d. § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO droht. Es droht keine Vollstreckung i.S.d. § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO, wenn aufgrund von Zahlungen des Steuerpflichtigen oder Drittschuldnern die streitgegenständlichen Beträge vor der Antragstellung bei Gericht vollständig gezahlt worden sind.

FG Hamburg v. 16.10.2025 - 6 V 97/25
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2021 bis 2023. Er hatte zudem am 24.9.2025 Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 2021 bis 2023 eingereicht. Über die Klage ist bisher nicht entschieden worden.

Der Antragsteller wies darauf hin, dass ihm, der Verlust seiner Wohnung bzw. Geschäftsräume wegen Mietrückständen drohe. Die weitere Vollstreckung aus den Schätzungsbescheiden würde seine Existenz und seine betriebliche Grundlage zerstören. Diese Gefahr sei konkret, unmittelbar sowie zeitnah und überschreite das Maß des Hinnehmbaren deutlich, sodass eine unbillige Härte vorliege. Es bestehe zudem eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Anträge auf Wiedereinsetzung sowie die beantragte Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen. Er habe zudem am 24.9.2025 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.

Das Finanzamt wies darauf hin, dass der Antrag unzulässig sei, da es bisher keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt habe. Ein solcher Antrag sei durch den Antragsteller bisher auch nicht gestellt worden. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO nicht vor. Mangels Antrags komme § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO nicht zur Anwendung.

Das FG hat den Antrag auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung als unzulässig erklärt.

Die Gründe:
Ein Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist unzulässig, wenn aufgrund der Zahlung oder Vollstreckung vor Antragstellung bei Gericht keine Vollstreckung mehr i.S.d. § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO droht. Es war hier auch unbeachtlich, ob der Antragsteller, wie behauptet, einen Antrag auf Aufhebung oder Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt gestellt hatte. Denn unstreitig lag jedenfalls keine nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO erforderliche Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung oder Aussetzung der Vollziehung durch den Antragsgegner vor. Weder hatte der Antragsteller dies behauptet noch war eine solche Ablehnung aus den Akten ersichtlich.

Es droht keine Vollstreckung i.S.d. § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO, wenn aufgrund von Zahlungen des Steuerpflichtigen oder Drittschuldnern die streitgegenständlichen Beträge vor der Antragstellung bei Gericht vollständig gezahlt worden sind. Nach Zahlung bzw. Abschluss der Vollstreckung ist es im Regelfall auch nicht unzumutbar, die begehrte vorläufige Rückzahlung zunächst im Wege eines beim Finanzamt gestellten Antrags auf Aufhebung der Vollziehung zu verfolgen (vgl. FG Münster, Beschl. v. 7.5.2024, 12 V 660/24 E).

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