26.06.2020

Update Coronakrise: Absenkung der Umsatzsteuersätze - Fluch oder Segen?

Im Zuge des Corona-Konjunkturpakets hat sich die Große Koalition auf eine temporäre Senkung der Umsatzsteuer verständigt. Für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.2020 soll der Regelsteuersatz auf 16%, der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf 5% sinken. Schon jetzt ist klar: Wer die vielen steuerlichen, aber auch zivilrechtlichen Fußangeln der Umstellung nicht schnellstens in den Griff bekommt, für den kann sich das beabsichtigte Geschenk schnell als vergiftet erweisen. So sieht es unser Autor Dr. Andreas Erdbrügger in der aktuellen UR, 2020, 485.

Aktuell in der UR
Regelung in § 28 UStG
Die Absenkung soll nicht etwa durch eine Änderung des § 12 UStG, sondern über § 28 UStG umgesetzt werden. Unionsrechtlich ist eine solche Maßnahme möglich. Zweck der Steuersatzsenkung ist es, Endverbrauchern durch die (vom Gesetzgeber erwartete) damit einhergehende Preissenkung einen Vorteil zu gewähren und damit den Konsum anzukurbeln. Eine nachhaltige Ankurbelung der Nachfrage von größeren Bauleistungen und ähnlichen Dienstleistungen dürfte wiederum aufgrund der Kurzfristigkeit der Steuersatzsenkung nicht zu erwarten sein. Ebenso ist nicht abzusehen, dass eine Steigerung des Konsums von Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs eintreten wird.

Belastungsprobe
Gleichzeitig ist die Änderung eine erhebliche Belastungsprobe für die umsatzsteuerlichen Systeme und Prozesse aller Unternehmen, also auch derjenigen, die von der Senkung gar nicht direkt profitieren. Gerade die Kurzfristigkeit der Maßnahme wirft Fragen auf und macht umfassende sowie rechtzeitige Beratung notwendig.

So bleibt die Frage: Stellt die temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze Fluch oder Segen dar?

Mehr zum Thema:

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Unsere Autoren:

Dr. Andreas Erdbrügger ist Rechtsanwalt und Steuerberater sowie Partner der Sozietät Flick Gocke Schaumburg am Standort Berlin.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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