14.08.2020

Update Coronakrise: Ergibt die Mehrwertsteuersatzsenkung überhaupt Sinn?

Der Gesetzgeber hat im Rekordtempo die Mehrwertsteuersätze für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 gesenkt. Abgesehen von der Frage, ob die sehr kurzfristig anberaumte und nur für sechs Monate geltende Steuersatzsenkung einen wirtschaftlichen Effekt haben wird, geht sie mit hohen Kosten für die Unternehmen einher. Unsere Autoren von Streit, Heidebrecht sowie Dr. Streit sehen im aktuellen UStB 2020, 252  reichlich Verbesserungspotential und skizzieren Vorschläge.

Aktuell im UStB
Bei größeren Investitionen, bei denen sich die Steuersatzsenkung wirtschaftlich signifikant bemerkbar machen könnte, wird die Steuersenkung nach Ansicht der Autoren in vielen Fällen nicht greifen können bzw. führt zu einem nicht beabsichtigten Mitnahmeeffekt.

Immobilien
Wer sich jetzt entschließt, auf einem Grundstück ein Haus errichten zu lassen, müsste schon einen sehr schnellen Generalunternehmer finden, um noch bis zum Jahresende ein abnahmefähiges Werk auf seinem Grund und Boden vorzufinden und so den Steuersatz von 16 % nutzen zu können.

Neuwagen
Unter steuerlichen Gesichtspunkten macht es wohl auch wenig Sinn, sich jetzt ein neues Auto zu bestellen. Bei Lieferfristen, die - herstellerabhängig - im Regelfall über einem halben Jahr liegen, würde die Auslieferung erst dann erfolgen, wenn bereits wieder der Steuersatz von 19 % gilt. Hier könnte also allenfalls der Abverkauf bereits produzierter Neuwagen oder der Verkauf von Gebrauchtwagen gefördert werden.

Beabsichtigte Wirkung geht fehl
Den steuerlichen Nutzen haben kurioserweise in vielen Fällen ganz andere Personen als beabsichtigt. So z.B., wenn jemand vor 1 ½ Jahren den Auftrag für den Bau seines Eigenheims erteilt hat und dieses nun in der zweiten Jahreshälfte 2020 fertiggestellt wird. Oder diejenigen, die sich im Januar 2020 einen Neuwagen bestellt haben, der z.B. im September 2020 ausgeliefert wird. Selbiges gilt vielfach für größere Arbeiten z.B. am Haus (Dach decken) oder für andere größere Anschaffungen (neue Küche etc.). Der Auftrag ist schon lange erteilt worden und wird jetzt, quasi nachträglich, begünstigt. Neue Aufträge können bis zum 31.12.2020 im Regelfall nicht mehr abgeschlossen werden. Die wirtschaftliche Wirkung der Maßnahme verpufft hier also in weiten Bereichen.

Olga Heidebrecht, Georg von Streit und Dr. Thomas Streit haben Überlegungen zur "Neuberechnung" der MwSt angestellt und eine rechtliche Alternativenbetrachtung erarbeitet.

Mehr zum Thema:

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in dem aktuellen UStB 2020, 252 - frei abrufbar für Abonnenten, im Rahmen eines Probeabos oder eines Datenbanktests mit unserem Aktionsmodul Steuerrecht.

utzen Sie unsere große Corona-Themenseite: Aktuelle Informationen, vertiefende Beiträge und Arbeitshilfen.


Unsere Autoren:

RA, StB Georg von Streit und StB Olga Heidebrecht sind in der Steuerabteilung eines DAX 30-Unternehmens in Bonn tätig.

RA FAStR Dr. Thomas Streit, LL.M. Eur. ist Partner bei der KMLZ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München, Düsseldorf.

Verlag Dr. Otto Schmidt
Zurück