21.04.2016

Veräußerung einer Milchquote unterliegt der Umsatzsteuerpflicht

Die Veräußerung einer Milchquote an den Mitgesellschafter im Zuge der Auflösung einer GbR führt zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz. Es ist insoweit der Regelsteuersatz und nicht der Durchschnittssatz anzuwenden, weil die Veräußerung einer Milchquote weder eine Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse noch eine landwirtschaftliche Dienstleistung darstellt.

FG Münster 15.3.2016, 15 K 1473/14 U
Der Sachverhalt:
Der Kläger, der ursprünglich eine Milchviehwirtschaft betrieb, gründete im Jahr 2006 zusammen mit einem anderen Landwirt eine GbR, die - neben anderen landwirtschaftlichen Tätigkeiten - im Schwerpunkt ebenfalls Milchvieh hielt. Beide Gesellschafter überließen der GbR ihre Anlieferungs-Referenzmengen für Milch (sog. Milchquoten). Daneben führte der Kläger sein Einzelunternehmen in reduzierter Form fort. Die GbR nahm die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG in Anspruch.

Nach Auflösung der GbR im Jahr 2009 veräußerte der Kläger an seinen ehemaligen Mitgesellschafter seine Milchquote für rund 130.000 €. Das Finanzamt behandelte diesen Veräußerungsvorgang als umsatzsteuerpflichtig und unterwarf den Erlös der Regelbesteuerung. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass die Milchquote niemals zu seinem unternehmerischen Vermögen gehört habe.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Veräußerung der Milchquote durch den Kläger zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen. Insbesondere gehörte die Milchquote seit ihrer Zuteilung zum Unternehmensvermögen des Klägers und die Unternehmenszugehörigkeit wurde auch nicht durch Entnahme in einem dem Streitjahr vorangehenden Besteuerungszeitraum beendet. Die Veräußerung der Milchquote unterliegt dem Regelsteuersatz.

Bei der Veräußerung der Milchquote als öffentlich-rechtlicher Befugnis, in Höhe der zugeteilten Quote Milch abgabenfrei bei einem Milchverarbeiter anzuliefern, handelt es sich um eine sonstige Leistung. Die Milchquote gehörte auch zum Zeitpunkt der Veräußerung zum Unternehmen des Klägers, weil sie unmittelbar an die Produktion und die Veräußerung von Milch geknüpft ist und daher unmittelbar mit der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers zusammenhängt. Sie ist auch nicht im Jahr 2006 ins Privatvermögen überführt worden, weil der Kläger sie der GbR gegen Beteiligung am Gewinn und Verlust überlassen hat.

Auch wenn diese unentgeltliche Überlassung nicht zu steuerbaren Umsätzen führt, stellt sie eine fortgesetzte unternehmerische Leistung des Klägers dar. Eine Loslösung aus dem unternehmerischen Bereich ist durch die Überlassung nicht erfolgt, zumal der Kläger sein Unternehmen neben der GbR fortgeführt hat. Zutreffend hat das Finanzamt auch den Regelsteuersatz und nicht den Durchschnittssatz angewendet, weil die Veräußerung einer Milchquote weder eine Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse noch eine landwirtschaftliche Dienstleistung darstellt.

Linkhinweis:

FG Münster NL vom 15.4.2016
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