Verdeckte Gewinnausschüttung bei fremdunüblichem Geschäftsbesorgungsvertrag
FG Münster v. 20.5.2026 - 10 K 1001/23 K,G,F
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine 2007 gegründete Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Streitig war, ob die von ihr in den Streitjahren 2015 bis 2018 an ihre Mitgesellschafterin C-GmbH gezahlten Vergütungen aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu qualifizieren waren. Gesellschafter der Klägerin waren zu je 50 % die C-GmbH und D. An der C-GmbH waren E. und F. zu je 50 % beteiligt. Geschäftsführer der Klägerin waren E. und D. Der E. vertrat zugleich die C-GmbH.
Mit Vertrag vom 7.12.2014 (Beginn 2.1.2015) hatte sich die C-GmbH verpflichtet, die Geschäftsführung der Klägerin beratend zu unterstützen. Vereinbart wurden ein monatliches Fixhonorar (2.500 €) sowie ein erfolgsabhängiges Honorar i.H.v. 20 % des handelsrechtlichen Jahresgewinns vor Steuern und außerplanmäßigen Abschreibungen. Hierauf waren monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Nachträge vom 1.8.2016 und 30.9.2016 konkretisierten den Leistungsumfang, passten Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten an und erhöhten die Vorauszahlungen. Ein weiterer Nachtrag vom 10.7.2018 regelte zusätzlich die entgeltliche Überlassung eines ausschließlich betrieblich zu nutzenden Fahrzeugs.
Die Klägerin zahlte hieraus Honorare von 331.706 € (2015), 360.938 € (2016), 250.719 € (2017) und 514.084 € (2018). Die Betriebsprüfung qualifizierte sämtliche Vergütungen als vGA. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf den ohne erforderlichen Gesellschafterbeschluss geschlossenen Vertrag, den Interessenkonflikt aufgrund Personenidentität, die unbestimmte Leistungsbeschreibung, die ungewöhnlich lange Bindung, die fehlende Begrenzung der gewinnabhängigen Vergütung sowie deren Unangemessenheit. Das Finanzamt folgte der Betriebsprüfung.
Die Klägerin hielt den Vertrag für fremdüblich. Die Leistungen seien spätestens ab dem Nachtrag vom 1.8.2016 hinreichend konkretisiert, die Vergütung stelle keine Gewinnbeteiligung, sondern ein erfolgsabhängiges Dienstleistungshonorar dar; die Satzung habe keinen Gesellschafterbeschluss erfordert.
Das FG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 2015 bis 2018 waren rechtmäßig. Das Finanzamt hatte zu Recht vGA in entsprechender Höhe außerbilanziell hinzugerechnet.
Bei der vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG handelt es sich um Vermögensminderungen bzw. verhinderte Vermögensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf den Gewinn auswirken und nicht auf einer offenen Ausschüttung beruhen. Die als Betriebsausgaben gebuchten Zahlungen an die C-GmbH im vorliegenden Fall wirkten gewinnmindernd. Streitig blieb allein deren Veranlassung. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer nahestehenden Person einen Vorteil zuwendet, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte und umgekehrt ein fremder Dritter eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen hätte (doppelter Fremdvergleich: BFH-Urt. v. 27.7.2016 - I R 12/15 u. BFH-Urt. v. 22.11.2023 - I R 9/20).
Der Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Gesellschafterin C-GmbH hielt diesem Fremdvergleich nicht stand. Die geschuldeten Leistungen waren nach Art, Umfang, Ort und Zeit so unbestimmt, dass weder "Ob" noch "Wie" der Leistungserbringung klar erschienen. Ein ordentlicher Geschäftsleiter hätte einen solchen Dienstvertrag ohne Mindest- bzw. Höchststundenzahl mit fester Vergütung nicht abgeschlossen.
Hinzu kam eine variable Vergütung von 20 % des handelsrechtlichen Gewinns, die über 80-90 % der Gesamtvergütung ausmachte und vom Unternehmer einseitig beeinflussbar war. Eine derart gewinnabhängige Vergütung ist für einen Dienstleister unüblich und eher typisch für (stille) Gesellschafter. Sie steht zudem im Widerspruch dazu, dass die Geschäftsführer selbst keine Vergütung erhalten. Schließlich ist die langfristige Bindung ohne ordentliche Kündigung oder Anpassungsmöglichkeit der Vergütung nicht fremdüblich.
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Justiz NRW
Die Klägerin ist eine 2007 gegründete Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Streitig war, ob die von ihr in den Streitjahren 2015 bis 2018 an ihre Mitgesellschafterin C-GmbH gezahlten Vergütungen aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu qualifizieren waren. Gesellschafter der Klägerin waren zu je 50 % die C-GmbH und D. An der C-GmbH waren E. und F. zu je 50 % beteiligt. Geschäftsführer der Klägerin waren E. und D. Der E. vertrat zugleich die C-GmbH.
Mit Vertrag vom 7.12.2014 (Beginn 2.1.2015) hatte sich die C-GmbH verpflichtet, die Geschäftsführung der Klägerin beratend zu unterstützen. Vereinbart wurden ein monatliches Fixhonorar (2.500 €) sowie ein erfolgsabhängiges Honorar i.H.v. 20 % des handelsrechtlichen Jahresgewinns vor Steuern und außerplanmäßigen Abschreibungen. Hierauf waren monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Nachträge vom 1.8.2016 und 30.9.2016 konkretisierten den Leistungsumfang, passten Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten an und erhöhten die Vorauszahlungen. Ein weiterer Nachtrag vom 10.7.2018 regelte zusätzlich die entgeltliche Überlassung eines ausschließlich betrieblich zu nutzenden Fahrzeugs.
Die Klägerin zahlte hieraus Honorare von 331.706 € (2015), 360.938 € (2016), 250.719 € (2017) und 514.084 € (2018). Die Betriebsprüfung qualifizierte sämtliche Vergütungen als vGA. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf den ohne erforderlichen Gesellschafterbeschluss geschlossenen Vertrag, den Interessenkonflikt aufgrund Personenidentität, die unbestimmte Leistungsbeschreibung, die ungewöhnlich lange Bindung, die fehlende Begrenzung der gewinnabhängigen Vergütung sowie deren Unangemessenheit. Das Finanzamt folgte der Betriebsprüfung.
Die Klägerin hielt den Vertrag für fremdüblich. Die Leistungen seien spätestens ab dem Nachtrag vom 1.8.2016 hinreichend konkretisiert, die Vergütung stelle keine Gewinnbeteiligung, sondern ein erfolgsabhängiges Dienstleistungshonorar dar; die Satzung habe keinen Gesellschafterbeschluss erfordert.
Das FG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 2015 bis 2018 waren rechtmäßig. Das Finanzamt hatte zu Recht vGA in entsprechender Höhe außerbilanziell hinzugerechnet.
Bei der vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG handelt es sich um Vermögensminderungen bzw. verhinderte Vermögensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf den Gewinn auswirken und nicht auf einer offenen Ausschüttung beruhen. Die als Betriebsausgaben gebuchten Zahlungen an die C-GmbH im vorliegenden Fall wirkten gewinnmindernd. Streitig blieb allein deren Veranlassung. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer nahestehenden Person einen Vorteil zuwendet, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte und umgekehrt ein fremder Dritter eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen hätte (doppelter Fremdvergleich: BFH-Urt. v. 27.7.2016 - I R 12/15 u. BFH-Urt. v. 22.11.2023 - I R 9/20).
Der Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Gesellschafterin C-GmbH hielt diesem Fremdvergleich nicht stand. Die geschuldeten Leistungen waren nach Art, Umfang, Ort und Zeit so unbestimmt, dass weder "Ob" noch "Wie" der Leistungserbringung klar erschienen. Ein ordentlicher Geschäftsleiter hätte einen solchen Dienstvertrag ohne Mindest- bzw. Höchststundenzahl mit fester Vergütung nicht abgeschlossen.
Hinzu kam eine variable Vergütung von 20 % des handelsrechtlichen Gewinns, die über 80-90 % der Gesamtvergütung ausmachte und vom Unternehmer einseitig beeinflussbar war. Eine derart gewinnabhängige Vergütung ist für einen Dienstleister unüblich und eher typisch für (stille) Gesellschafter. Sie steht zudem im Widerspruch dazu, dass die Geschäftsführer selbst keine Vergütung erhalten. Schließlich ist die langfristige Bindung ohne ordentliche Kündigung oder Anpassungsmöglichkeit der Vergütung nicht fremdüblich.
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