Verfahren zur Zulässigkeit des rückwirkenden Treaty Override in § 50d Abs. 10 EStG eingestellt
BVerfG v. 4.7.2025 - 2 BvL 15/14
Der Sachverhalt:
Gegenstand des § 50d Abs. 10 EStG ist die steuerliche Behandlung von Einkünften, die aus einer grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung zwischen einer Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter erzielt werden. Für diese Einkünfte überschreibt der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 50d Abs. 10 EStG einseitig anderslautende Bestimmungen in den vom deutschen Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Die im Jahr 2008 eingeführte und im Jahr 2013 nachgebesserte Regelung findet in allen offenen Fällen und damit auch auf bereits abgeschlossene Sachverhalte Anwendung.
Der BFH hielt dieses Vorgehen in einem das Jahr 2000 betreffenden Verfahren hinsichtlich des mit der Italienischen Republik bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens für verfassungswidrig. Dementsprechend setzte der BFH das Verfahren mit Beschluss vom 11.12.2013 aus und holte - entsprechend seinem Vorgehen in weiteren Verfahren aus dieser Zeit - eine Entscheidung des BVerfG sowohl über die Verfassungsmäßigkeit des in § 50d Abs. 10 EStG vorgesehenen Treaty Override selbst als auch dessen Einführung und Nachbesserung jeweils mit Wirkung für die Vergangenheit ein.
Der BFH hob - nach einem Hinweis des BVerfG - seinen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss auf.
Die Gründe:
Im Einvernehmen mit dem Senat hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des vorlegenden Senats des BFH zur Entscheidungserheblichkeit der vom I. Senat des BFH für verfassungswidrig erachteten Vorschriften nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügen dürften.
Die im Ausgangsverfahren erhobene Klage richtet sich gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlage für eine GmbH & Co. KG, in den auch Feststellungen betreffend eine atypisch stille Beteiligung weiterer Personen am Geschäftsbetrieb der Kommanditgesellschaft mit aufgenommen worden sind. Ein solches Vorgehen ist aber jedenfalls nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH verfahrensrechtlich nicht zulässig und führt zur Aufhebung des angegriffenen Bescheids. Auf die Anwendung und damit verbunden auf die Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 10 EStG kommt es folglich im Ausgangsverfahren nicht an.
Der BFH hat auf diesen Hinweis seinen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss aufgehoben. Der Zweite Senat hat infolgedessen das Verfahren der konkreten Normenkontrolle eingestellt.
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BVerfG PM Nr. 62 vom 17.7.2024
Gegenstand des § 50d Abs. 10 EStG ist die steuerliche Behandlung von Einkünften, die aus einer grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung zwischen einer Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter erzielt werden. Für diese Einkünfte überschreibt der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 50d Abs. 10 EStG einseitig anderslautende Bestimmungen in den vom deutschen Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Die im Jahr 2008 eingeführte und im Jahr 2013 nachgebesserte Regelung findet in allen offenen Fällen und damit auch auf bereits abgeschlossene Sachverhalte Anwendung.
Der BFH hielt dieses Vorgehen in einem das Jahr 2000 betreffenden Verfahren hinsichtlich des mit der Italienischen Republik bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens für verfassungswidrig. Dementsprechend setzte der BFH das Verfahren mit Beschluss vom 11.12.2013 aus und holte - entsprechend seinem Vorgehen in weiteren Verfahren aus dieser Zeit - eine Entscheidung des BVerfG sowohl über die Verfassungsmäßigkeit des in § 50d Abs. 10 EStG vorgesehenen Treaty Override selbst als auch dessen Einführung und Nachbesserung jeweils mit Wirkung für die Vergangenheit ein.
Der BFH hob - nach einem Hinweis des BVerfG - seinen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss auf.
Die Gründe:
Im Einvernehmen mit dem Senat hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des vorlegenden Senats des BFH zur Entscheidungserheblichkeit der vom I. Senat des BFH für verfassungswidrig erachteten Vorschriften nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügen dürften.
Die im Ausgangsverfahren erhobene Klage richtet sich gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlage für eine GmbH & Co. KG, in den auch Feststellungen betreffend eine atypisch stille Beteiligung weiterer Personen am Geschäftsbetrieb der Kommanditgesellschaft mit aufgenommen worden sind. Ein solches Vorgehen ist aber jedenfalls nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH verfahrensrechtlich nicht zulässig und führt zur Aufhebung des angegriffenen Bescheids. Auf die Anwendung und damit verbunden auf die Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 10 EStG kommt es folglich im Ausgangsverfahren nicht an.
Der BFH hat auf diesen Hinweis seinen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss aufgehoben. Der Zweite Senat hat infolgedessen das Verfahren der konkreten Normenkontrolle eingestellt.
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